Bestimmte Beschäftigtengruppen im Sozial- und Erziehungsdienst (Teil B Abschn. XXIV Protokollerklärung Nr. 1 der Entgeltordnung zum TVöD) erhalten eine monatlich zu zahlende Heimzulage. Als Beschäftigte im Erziehungsdienst gelten Kinderpfleger/-innen, Erzieher/ -innen, Heilerziehungspfleger/-innen, Heilerzieher/-innen, Sozialarbeiter/-innen bzw. Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen sowie Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst.

  • Anspruchsvoraussetzungen der Heimzulage

Die im Sozial- und Erziehungsdienst Beschäftigten (zu den ausgenommenen Beschäftigtengruppen siehe unten) erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage, wenn in dem Heim

  • behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX (auch erwachsene Behinderte[1])

    oder

  • Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind (Protokoll­erklärung Nr. 1 zu Teil B, Abschn. XXIV der Entgeltordnung TVöD VKA).

Die Zulage beträgt 61,36 EUR monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen i. S. d. § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten untergebracht sind, im Übrigen 30,68 EUR monatlich.

Von einer "Heimunterbringung" ist auch dann auszugehen, wenn die Bewohner das Heim zum Zwecke der Arbeit oder der beruflichen Förderung und Vorbereitung in den heimeigenen Werkstätten verlassen und keine vollstationäre Versorgung geboten wird.[2] Für den Heimcharakter ausreichend ist es, dass die Bewohner zu dem Ort eine gefühlsmäßige Bindung haben und dort ihr Zuhause finden.

 
Praxis-Tipp

Auch betreute Wohngemeinschaften, in denen 4 bis 7 geistig behinderte Menschen untergebracht sind, können Einrichtungen sein, die einem Heim vergleichbar sind.[3] Damit haben auch die dort Beschäftigten Anspruch auf die Heimzulage.

Nach der Entscheidung des BAG ist auch eine solche Wohngemeinschaft nach dem allge­meinen Sprachgebrauch ein "Heim", da es sich um eine Wohnung handelt, in der jemand lebt und "zu Hause" ist und zu der er eine gefühlsmäßige Bindung hat.[4] Unschädlich ist es, dass die Bewohner nicht rund um die Uhr vollstationär versorgt werden, sondern nur zu bestimmten Tageszeiten. Der Heimcharakter geht nicht schon dadurch verloren, dass Bewohner in kleineren Einheiten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten selbst versorgen und ihr Zusammenleben in begrenztem Maße teilweise selbst organisieren.

Allerdings ist nicht jede beliebige Wohnstätte eine mit Erziehungsheimen oder Kinder- und Jugendwohnheimen vergleichbare Einrichtung. Entscheidend ist letztlich der Zweck der Einrichtung, der in einem Heim über die Zurverfügungstellung einer bloßen Unterkunft hinausgeht. Wesentliches Kriterium ist, dass es sich

  • um eine räumlich und organisatorisch zusammenhängende Einrichtung handelt,
  • in der eine – i. d. R. größere – Zahl von Menschen lebt,
  • und diese Menschen in eine nicht durch sie selbst gesetzte Ordnung eingebunden sind und sich an Regeln halten müssen, die typischerweise durch eine Heimleitung festgesetzt werden.

Eine "Heimordnung" muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Die Fremdbestimmtheit des Zusammenlebens der Bewohner zeige sich z. B. in Regelungen, wonach die Bewohner verpflichtet sind, der für sie zuständigen Betreuungsperson ihr Zimmer zugänglich zu machen, oder im Bestehen einer Gruppenkasse, in die die Bewohner laut Vertrag bestimmte Beträge einzahlen müssen.

Weiter ist Voraussetzung, dass die in der Wohngemeinschaft wohnenden behinderten Menschen zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig dort untergebracht sind.

Eine Organisationsform, mit der im Wesentlichen nur begleitende Selbsthilfe erreicht werden soll, erfüllt die geschilderten Voraussetzungen einer mit einem Heim vergleichbaren Einrichtung regelmäßig nicht.[5] Gleiches gilt für Jugendwohngemeinschaften, in denen Jugendliche außerhalb eines Heims in Wohnungen in verschiedenen Wohngebieten leben und die ihr Leben in höherem Maße selbst gestalten und damit das Stadium der Heimunterbringung hinter sich haben.[6]

  • Abweichende Regelung für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst und Gruppenleiter in Werkstätten für behinderte Menschen

Vom Anspruch auf die Heimzulage i. H. v. 61,36 EUR bzw. 30,68 EUR monatlich ausgenommen sind die Beschäftigten, die eingruppiert sind in

  • EG S 4 Fallgruppe 2 = Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,
  • EG S 7 = Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung,
  • EG S 8b Fallgruppe 2 = Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.

Diese Beschäftigten erhalten für ihre Tätigkeit in einem Heim die Zulage i. H. v. 40,90 EUR monatlich.

Die Zulage für Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdiens...

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