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Sommer, SGB V § 61 Zuzahlungen / 2.2 Stationäre Maßnahmen (Satz 2)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Bei stationärer Krankenhausbehandlung haben Versicherte für maximal 28 Tage im Kalenderjahr (vgl. § 39 Abs. 4) 10,00 EUR pro Tag zuzuzahlen. Sowohl für den Aufnahme- als auch für den Entlassungstag besteht – unabhängig von der Dauer des Aufenthalts – die Zuzahlungspflicht. Die Zuzahlung ist bei einer Verlegung in ein aufnehmendes Krankenhaus oder in eine aufnehmende Reha-Einrichtung für den Verlegungstag von der aufnehmenden Einrichtung nur einmal zu erheben.

Zu den stationären Maßnahmen, für die ebenfalls eine Zuzahlung von 10,00 EUR – begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr – anfällt, rechnen auch

  • Anschluss-Rehabilitationen (§ 40 Abs. 6),
  • stationäre Rehabilitationsbehandlung (§ 40 Abs. 2),
  • stationäre Vorsorgeleistungen (§ 23 Abs. 4).

Die Zuzahlung ist auch bei außerklinischer Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten i. S. d. § 43a SGB XI i. V. m. § 71 Abs. 4 SGB XI sowie in Wohneinheiten nach § 132l Abs. 5 Nr. 1 zu entrichten. Die Dauer ist auf 28 Kalendertage begrenzt (§ 37c Abs. 5 Satz 1).

Bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen in Reha-Zentren/Einrichtungen hat der Versicherte ebenfalls eine Zuzahlung von 10,00 EUR je Tag, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr, zu leisten.

Bei medizinischer Rehabilitation (Kuren) für Mütter/Väter/Kind fallen 10,00 EUR pro Kalendertag an – ohne zeitliche Beschränkung (§ 41 Abs. 3).

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