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Sauer, SGB II § 15 Potenzialanalyse und Kooperationsplan / 2.3 Potenzialanalyse (Abs. 1)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 11

Der Einbezug der Potenzialanalyse seit dem 1.8.2016 in Abs. 1 ist als eine gesetzliche Klarstellung anzusehen, durch die die gängige Praxis in den Jobcentern (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 37 SGB III) unmittelbar in die gesetzliche Regelung aufgenommen wurde. Ohne eine vorausgegangene Potenzialanalyse kann ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Kooperationsplan nicht abgeschlossen werden. Dieser setzt allerdings eine Mitwirkung des Leistungsberechtigten voraus. Die Feststellung von individuellen Stärken entspricht verbreiteter Praxis in den Jobcentern, insbesondere auch für das Fallmanagement. Auch die Berücksichtigung von Umständen, die eine Eingliederung erschweren (Abs. 1 Satz 1 HS 2), ist nach gängiger Praxis der Jobcenter schon früher Gegenstand der Potenzialanalyse gewesen.

 

Rz. 12

Von den Jobcentern wird verlangt, dass sie eine Potenzialanalyse im Regelfall unverzüglich durchführen. Die Unverzüglichkeit muss in den Prozess eingebunden werden, den insbesondere neue bzw. erstmalige Antragsteller auf Leistungen im Jobcenter durchlaufen. Insoweit wird zwischen Jobcentern der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und denen der zugelassenen kommunalen Träger nicht unterschieden werden müssen. Unverzüglichkeit ist jedenfalls gegeben, wenn bereits im Erstgespräch mit dem Antragsteller im Zuge des 4-Phasen-Modells der gemeinsamen Einrichtungen die Potenzialanalyse durchgeführt wird. Der Unverzüglichkeit steht auch nicht entgegen, wenn die Potenzialanalyse auf ein weiteres Gespräch ausgedehnt werden muss. Die Feststellung des individuellen Profils des Leistungsberechtigten setzt eine intensive Auseinandersetzung mit allen Kriterien voraus, die auf die Eignung, Fähigkeiten und Neigungen einwirken. Einen Schwerpunkt dürften dabei Umstände bilden, die ein Vermittl...

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