Rz. 3
Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, Sachen, Forderungen und Rechte. Darunter fallen insbesondere gesetzliche Zahlungsmittel und Schecks, bebaute und unbebaute Grundstücke, bewegliche Vermögensgegenstände, Rechte aus Wechseln, Aktien, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Nießbrauch. Auch selbstgeschaffene Kunstwerke stellen Vermögen dar (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 11b AS 3/05 R). Grundsätzlich kommen auch durchsetzbare Rückübertragungsansprüche nach § 528 BGB (verschenktes Vermögen eines verarmten Schenkers) in Betracht. Entscheidend ist der wirtschaftliche Wert, der einer Sache oder einem Recht zu Beginn des maßgebenden Hilfebedürftigkeitszeitraumes zukommt, das dürfte regelmäßig der Anspruchsbeginn sein. Mangelt es an der gesetzlich vorgesehenen notariellen Beurkundung eines Grundstückübertragungsvertrages, weil die Eigentumsübertragung an einem Hausgrundstück nur mündlich vereinbart wurde, ist der Vertrag rechtswidrig. Der daraus resultierende Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB wird vom LSG Rheinland-Pfalz als Vermögen angesehen (Urteil v. 31.5.2011, L 3 AS 147/09). Die Herkunft von Vermögen ist grundsätzlich nicht relevant, insofern ist im Einzelfall die Ausnahme der Unwirtschaftlichkeit bzw. besonderen Härte zu prüfen, bei der die Herkunft des Vermögens berücksichtigt werden kann.
Rz. 3a
Eine Forderung auf vorzeitige Rückzahlung eines einem Dritten gewährten Darlehens kann verwertbares Vermögen sein, denn es kann gemäß § 490 Abs. 3 i. V. m. § 314 BGB aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Hilfebedürftigkeit, die ohne eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens eintritt, kann ein solcher Kündigungsgrund sein (Bay. LSG, Urteil v. 12.8.2013, L 7 AS 233/13).
Vermögen i. S. d. Abs. 1 Satz 1 ist die Gesamtheit der Aktiva, nicht aber der Saldo aus A...