Rz. 50
Zuwendungen Dritter, die ohne rechtliche und sittliche Verpflichtung Leistungsberechtigten zugutekommen, werden nach Abs. 5 Nr. 1 nicht als Einkommen berücksichtigt, soweit die Berücksichtigung für den Empfänger grob unbillig wäre. Darunter fallen für das SG Karlsruhe auch Trinkgelder für eine Frisöse (SG Karlsruhe, Urteil v. 30.3.2016, S 4 AS 2297/15; a. A. SG Landshut, Urteil v. 27.9.2017, S 11 AS 261/16). Nach Auffassung des BSG ist die Berücksichtigung des Trinkgeldes bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht grob unbillig i. S. v. Abs. 5 Nr. 1. Das soll demnach nur dann der Fall sein, wenn die Berücksichtigung des zugewendeten Betrages ohne Rücksicht auf dessen Höhe nicht akzeptabel wäre und die Zuwendung erkennbar nicht auch zur Deckung des physischen Existenzminimums verwendet werden soll. Vorausgesetzt wird dabei, dass ein anderer objektivierbarer Zuwendungszweck gegeben ist, der konterkariert würde, wenn die Zuwendung zugleich zur Sicherung des Lebensunterhalts eingesetzt werden müsste. Dies ist dem BSG zufolge beim Trinkgeld nicht der Fall (vgl. aber unter Abs. 5 Nr. 2).
Grobe Unbilligkeit als unbestimmter Rechtsbegriff ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar. Das wird häufig der Fall sein, wenn die Zuwendung eine Ergänzung zum Bürgergeld darstellt und nicht zur Deckung des physischen Existenzminimums vorgesehen ist. Auf die Verhältnisse der zuwendenden Person kommt es nicht an. Eine grobe Unbilligkeit soll aber z. B. nicht bei einer Zuwendung von 5.000,00 EUR an den Sohn zur Beschaffung eines PKW vorliegen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 12.12.2013, L 8 AS 9/13 B ER). Weitere Voraussetzung dürfte sein, dass die Zuwendung voraussichtlich eingestellt würde, wenn sie auf die Grundsicherungsleistung angerechnet würde, weil sie dann ihre Zweck...