Die Vorpfändung ist eine private schriftliche Erklärung des Gläubigers an Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht (§ 845 ZPO). Sie ist verbunden mit der Aufforderung
- an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und
- an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.
Die Vorpfändung kann vom Gläubiger selbst angefertigt werden. Er kann sich hierzu auch im Handel befindlicher Formulare bedienen oder aber auch den Gerichtsvollzieher mit der Anfertigung der Vorpfändung beauftragen (§ 845 Abs. 1 ZPO).
Für die Wirksamkeit der Vorpfändung ist zwingend erforderlich, dass sie dem Arbeitgeber vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Dieser darf sich der Post bedienen.
Mit Zustellung hat die Vorpfändung Beschlagnahmewirkung. Der Arbeitgeber hat die von der Vorpfändung erfassten Einkommensbeträge einzubehalten. Des Weiteren sichert die Vorpfändung dem Gläubiger den Rang vor zeitlich nachfolgenden Pfändungen. Beschlagnahme wie Rangwirkung gehen jedoch rückwirkend verloren, wenn nicht innerhalb eines Monats die Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hinsichtlich der in der Vorpfändung angeführten Forderung an den Arbeitgeber nachfolgt. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Monatsfrist einzuhalten, kann er erneut eine Vorpfändung durchführen.
Pfändungen, die nach der 1. Vorpfändung, aber vor Zustellung der 2. Vorpfändung erfolgten, gehen im Rang der 2. Vorpfändung vor.
Gläubiger A erwirkt Urteil gegen Arbeitnehmer über Zahlung von 5.000 EUR.
Er lässt durch den Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber eine Vorpfändung zustellen am 5.6. Am 20.6. wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers B zugestellt. Am 2.7. wird dem Arbeitgeber der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläu...