Die Vorpfändung ist eine private schriftliche Erklärung des Gläubigers an Arbeitgeber wie Arbeitnehmer, dass eine Pfändung unmittelbar bevorsteht (§ 845 ZPO). Sie ist verbunden mit der Aufforderung

  • an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen und
  • an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten.

Die Vorpfändung kann vom Gläubiger selbst angefertigt werden. Er kann sich hierzu auch im Handel befindlicher Formulare bedienen oder aber auch den Gerichtsvollzieher mit der Anfertigung der Vorpfändung beauftragen (§ 845 Abs. 1 ZPO).

Für die Wirksamkeit der Vorpfändung ist zwingend erforderlich, dass sie dem Arbeitgeber vom Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Dieser darf sich der Post bedienen.

Mit Zustellung hat die Vorpfändung Beschlagnahmewirkung. Der Arbeitgeber hat die von der Vorpfändung erfassten Einkommensbeträge einzubehalten. Des Weiteren sichert die Vorpfändung dem Gläubiger den Rang vor zeitlich nachfolgenden Pfändungen. Beschlagnahme wie Rangwirkung gehen jedoch rückwirkend verloren, wenn nicht innerhalb eines Monats die Zustellung des gerichtlichen Pfändungsbeschlusses hinsichtlich der in der Vorpfändung angeführten Forderung an den Arbeitgeber nachfolgt. Gelingt es dem Gläubiger nicht, die Monatsfrist einzuhalten, kann er erneut eine Vorpfändung durchführen.

Pfändungen, die nach der 1. Vorpfändung, aber vor Zustellung der 2. Vorpfändung erfolgten, gehen im Rang der 2. Vorpfändung vor.

 
Praxis-Beispiel

Gläubiger A erwirkt Urteil gegen Arbeitnehmer über Zahlung von 5.000 EUR.

Er lässt durch den Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber eine Vorpfändung zustellen am 5.6. Am 20.6. wird dem Arbeitgeber ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers B zugestellt. Am 2.7. wird dem Arbeitgeber der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Gläubigers A zugestellt.

Mit dieser Zustellung binnen Monatsfrist wird die Vorpfändung umgewandelt in ein "Vollpfandrecht". Die Pfändungswirkung wird vordatiert auf den 5.6.

Abwandlung:

Am 2.7. lässt Gläubiger A eine 2. Vorpfändung zustellen. Am 10.7. erfolgt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Diese Zustellung erfolgte sonach nicht mehr binnen Monatsfrist. Mit Ablauf der Monatsfrist hat die Vorpfändung jegliche Wirkung verloren. Zwar hat der Gläubiger A am 2.7. eine 2. Vorpfändung zustellen lassen. Diese erneute Vorpfändung erzeugt jedoch keine "doppelte Rückwirkung" in dem Sinne, dass sie auf den 5.6. zurückwirken würde. Vielmehr erzeugt die 2. Vorpfändung vom 2.7. Rechtswirkungen lediglich ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.7. wirkt sonach lediglich zurück auf den Zeitpunkt der Zustellung der 2. Vorpfändung vom 2.7. Daher hat hier Gläubiger B Vorrang.

Die Berechnung der Monatsfrist erfolgt nach den §§ 187ff. BGB. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Zustellung erfolgte. Sie endet mit Ablauf desjenigen Tages des folgenden Monats, welcher durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem zugestellt wurde.

 
Praxis-Beispiel

Die Zustellung der Vorpfändung erfolgte am 5.5. Fristende ist der 5.6., 24 Uhr.

Die Zustellung der Vorpfändung erfolgte am 30.1. Fristende ist der 28.2., 24 Uhr. (In einem Schaltjahr der 29.2.)

Die Zustellung der Vorpfändung erfolgte am 20.6. Fristende wäre eigentlich der 20.7. Dies ist jedoch ein Sonntag. Dadurch verlängert sich das Fristende um einen Tag auf Montag, den 21.7., 24 Uhr (§ 193 BGB).

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