Führt der Leiter der Dienststelle eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ohne Zustimmung des Personalrats aus, so verletzt er eine ihm nach dem BPersVG obliegende Pflicht.

Die Rechtsverletzung kann sich außerdem – in unterschiedlicher Weise – auf die getroffene Maßnahme selbst auswirken:

Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen in Form von Verwaltungsakten (insbesondere Personalmaßnahmen bei Beamten) sind bei fehlender Zustimmung zwar nicht unwirksam, aber rechtswidrig und damit anfechtbar. So kann etwa eine ohne Beteiligung des Personalrats durchgeführte Versetzung oder Abordnung von dem Beamten aus diesem Grund mit Widerspruch und Anfechtungsklage angegriffen werden. Eine Ausnahme gilt für alle Maßnahmen, die im Weg der Ernennung geschehen (z. B. Einstellung und Beförderung von Beamten). Sie bleiben wegen der Rechtsbeständigkeit der Ernennung ohne Rücksicht auf die fehlende Beteiligung des Personalrats wirksam.

Die Zustimmung des Personalrats ist bei rechtsgeschäftlichen Maßnahmen hingegen grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung. Maßnahmen mit fehlerhafter oder Nichtbeteiligung des Personalrats führen daher grundsätzlich zur Unwirksamkeit der beabsichtigten Maßnahme. Diesen Grundsatz hat allerdings das BAG zwischenzeitlich in mehrfacher Hinsicht modifiziert und aufgelockert. Danach tritt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nur in den Fällen ein, in denen durch die Verletzung des Mitbestimmungsrechts Individualrechtspositionen der Beschäftigten beeinträchtigt werden.

 
Praxis-Beispiel

Das BAG differenziert bei einer Einstellung ohne Zustimmung des Personalrats zwischen dem Arbeitsvertrag, der als solcher voll wirksam ist, und dem Vollzug der Maßnahme.

Die Dienststelle darf den Bewerber nicht beschäftigen, solange die Zustimmung nicht vorliegt. Der Arbeitnehmer kann jedoch dennoch seine Vergütung nach § 615 BGB verlangen. Der Arbeitgeber gerät mithin in Annahmeverzug.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge