Für Reisen, die zur Erledigung von Personalratsaufgaben notwendig werden, erhalten Mitglieder des Personalrats Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld (§ 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) . Da es sich nicht um Dienstreisen handelt, benötigt das Personalratsmitglied hierfür keine Anordnung oder Genehmigung der Dienststelle. Diese darf (und muss!) aber bei Erstattung der Reisekosten prüfen, ob erforderliche Personalratsaufgaben wahrgenommen wurden und ob das Mitglied hierfür eine Reise für erforderlich halten durfte.

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