Wurde die Personalratswahl nicht angefochten, ist der Personalrat im Amt und kann nur in den in § 30 BPersVG genannten Fällen durch den dort abschließend aufgezählten Personenkreis in seinem Bestand angegriffen werden. Antragsberechtigt zum Verwaltungsgericht sind ein Viertel der Wahlberechtigten, der Dienststellenleiter oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft.

Der Personalrat ist somit der externen Einflussnahme auf sein Fortbestehen weitestgehend entzogen. Zwar hat der benannte Personenkreis das Recht, die Auflösung bzw. den Ausschluss eines einzelnen Mitglieds zu beantragen. Tatsächlich kann jedoch lediglich der Beschluss des Verwaltungsgerichts Fakten schaffen. Damit wird auch deutlich, dass weder der Dienststellenleiter, noch die Beschäftigten der Dienststellen den Personalrat abberufen oder gar abwählen können (z. B. im Rahmen einer Personalversammlung). Auch der Personalrat selbst ist nicht befugt, kraft Amtes eines seiner Mitglieder des Mandates zu entheben. In all diesen Fällen ist der Gang zum zuständigen Verwaltungsgericht zwingend.

Ein erfolgreicher Antrag bei Gericht setzt voraus, dass sich das Gremium insgesamt oder aber ein einzelnes Personalratsmitglied einer groben Verletzung gesetzlicher Pflichten schuldig gemacht haben.

 
Praxis-Beispiel
  • dauerhaft unentschuldigtes Fernbleiben von Personalratssitzungen
  • Missachtung der gesetzlichen Schweigepflicht
  • Verstoß gegen das Verbot des Arbeitskampfs gegen die Dienststellenleitung

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Personalrat seine Geschäfte weiter. Gleiches gilt für die angegriffene Mitgliedschaft eines Personalratsmitglieds. Wird der Personalrat gerichtlich rechtskräftig aufgelöst, übernimmt der im selben Zug durch das Verwaltungsgericht bestellte Wahlvorstand kommissarisch die Geschäfte des Personalrats bis zum Abschluss der Neuwahl (§ 28 Abs. 3 BPersVG).

Eine personalvertretungsrechtliche Abmahnung eines Personalrats bei Verletzung gesetzlicher Pflichten ist nicht zulässig.[1] So hat sich der zur Beantragung des Ausschlusses berufene Personenkreis stets zu überlegen, ob die vorgeworfene Verletzung der gesetzlichen Pflicht "grob" im Sinne des Gesetzes ist und deshalb zur Beantragung des Ausschlusses berechtigt. Andernfalls bleibt sie regelmäßig ohne Sanktion.

Verstöße gegen Pflichten aus dem Personalratsamt berechtigen den Arbeitgeber in der Regel nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Ausnahmsweise gilt dann anderes, wenn ein Personalratsmitglied durch sein Fehlverhalten sowohl grob gegen seine Pflichten aus dem Personalratsamt als auch gegen seine arbeitsvertraglichen bzw. dienstlichen Pflichten verstößt.[2] Für diesen Fall kann der Leiter der Dienststelle auch oder aber ausschließlich zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Abmahnung oder Kündigung) bzw. – bei Beamten – zu disziplinarischen Mitteln greifen. Jedoch wird hier der Maßstab an die Zulässigkeit wegen des gesetzlichen Arbeitsplatzschutzes hoch anzulegen sein.

[1] BAG, Beschuss v. 5.12.1975, AP BetrVG 1972 § 87 Nr. 1 zum diesbezüglich vergleichbaren § 23 BetrVG.
[2] BVerwG, Beschluss v. 8.11.1963, AP PersVG § 26 Nr. 4.

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