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Personalrat/Personalvertretung / 5.3 Auflösung des Personalrats/Ausschluss eines Personalratsmitglieds

Jörn Wiedmann
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Wurde die Personalratswahl nicht angefochten, ist der Personalrat im Amt und kann nur in den in § 30 BPersVG genannten Fällen durch den dort abschließend aufgezählten Personenkreis in seinem Bestand angegriffen werden. Antragsberechtigt zum Verwaltungsgericht sind ein Viertel der Wahlberechtigten, der Dienststellenleiter oder eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft.

Der Personalrat ist somit der externen Einflussnahme auf sein Fortbestehen weitestgehend entzogen. Zwar hat der benannte Personenkreis das Recht, die Auflösung bzw. den Ausschluss eines einzelnen Mitglieds zu beantragen. Tatsächlich kann jedoch lediglich der Beschluss des Verwaltungsgerichts Fakten schaffen. Damit wird auch deutlich, dass weder der Dienststellenleiter, noch die Beschäftigten der Dienststellen den Personalrat abberufen oder gar abwählen können (z. B. im Rahmen einer Personalversammlung). Auch der Personalrat selbst ist nicht befugt, kraft Amtes eines seiner Mitglieder des Mandates zu entheben. In all diesen Fällen ist der Gang zum zuständigen Verwaltungsgericht zwingend.

Ein erfolgreicher Antrag bei Gericht setzt voraus, dass sich das Gremium insgesamt oder aber ein einzelnes Personalratsmitglied einer groben Verletzung gesetzlicher Pflichten schuldig gemacht haben.

 
Praxis-Beispiel
  • dauerhaft unentschuldigtes Fernbleiben von Personalratssitzungen
  • Missachtung der gesetzlichen Schweigepflicht
  • Verstoß gegen das Verbot des Arbeitskampfs gegen die Dienststellenleitung

Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts führt der Personalrat seine Geschäfte weiter. Gleiches gilt für die angegriffene Mitgliedschaft eines Personalratsmitglieds. Wird der Personalrat gerichtlich rechtskräftig aufgelöst, übernimmt der im selben Zug durch das Verwaltungsgericht bestellte Wahlvorstand kommiss...

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