Nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG unterliegt die Festlegung der zeitlichen Lage der gesetzlich (bei Beamten) oder tarifvertraglich (vgl. z. B. § 6 TVöD) bestimmten Arbeitszeit der Mitbestimmung.[1] Die Personalvertretung hat also nur darüber mitzuentscheiden, wie die tarifvertraglich oder individualrechtlich vereinbarte Arbeitszeit (z. B. 38 1/2 Stunden pro Woche) auf die zur Verfügung stehenden Arbeitstage oder am einzelnen Arbeitstag verteilt werden soll. Das Beteiligungsgebot besteht außerdem nur, wenn generell konkrete Maßnahmen getroffen werden, d. h. wenn die Regelung alle Beschäftigte oder zumindest Gruppen von Beschäftigten (z. B. eine Abteilung, ein Außenstelle usw.) betrifft, nicht aber, wenn aus besonderem Anlass die Arbeitszeit einzelner Beschäftigter (abweichend) festgelegt wird.

Mitbestimmungspflichtig ist u. a. die Einführung und Ausgestaltung von gleitender Arbeitszeit. Dies sowohl hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Gleitzeit eingeführt werden soll, als auch hinsichtlich der Festlegung der Kernarbeitszeit und der Gleitzeiträume.[2] Die Einführung von Schichtarbeit, die Erstellung von Schicht- und Dienstplänen[3]; die Änderung von Schichtregelungen unterliegt dann der Mitbestimmung, wenn die individuelle Schichtfolge der Beschäftigten festgelegt und dadurch Beginn und Ende der Arbeitszeit tangiert werden.[4] Ein Mitbestimmungsrecht für die Erstellung von Dienstplänen besteht, wenn in diesen Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt wird. Regelungen in Dienstplänen, die andere Aspekte als diesen oder die wöchentliche Arbeitszeitverteilung aufgreifen, sind mitbestimmungsfrei nach § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG.[5] Hier bleibt nur ein Mitbestimmungsrecht unter den engen Grenzen des Abs. 4 sowie das Recht aus § 68 Abs. 1 Nr. 2. Somit unterliegt der Turnus, dem entsprechend der einzelne Beschäftigte in den Dienstplan einzureihen ist, ebenso wenig der Mitbestimmung wie andere Einzelmaßnahmen in diesem Zusammenhang.[6]

Das Mitbestimmungsrecht bezüglich der Pausen erstreckt sich auf die Lage und Dauer solcher Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit unterbrochen wird, dagegen nicht auf Kurzpausen, die als Arbeitszeit bezahlt werden. Die Entscheidung, ob eine Pause auf die Arbeitszeit angerechnet wird, unterliegt nicht der Mitbestimmung.

Die Anordnung von Bereitschaftsdiensten ist ebenso wie seit der Rechtsprechungsänderung des BVerwG aus dem Jahr 2012 die Anordnung von Rufbereitschaft mitbestimmungspflichtig.[7]

Die Pflicht, Mehrarbeit bzw. Überstunden zu leisten, kann sich aus gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen ergeben; für Arbeitsverhältnisse nach dem TVöD folgt sie aus § 7 Abs. 7 u. 8 TVöD. Ordnet die Dienststelle danach Mehrarbeit bzw. Überstunden an, so unterliegt diese Maßnahme der Mitbestimmung. Mitbestimmungspflichtig ist dabei nicht nur die Festsetzung der zeitlichen Lage (Tag, Uhrzeit) der Mehrarbeit bzw. Überstunden, sondern auch die Entscheidung, ob überhaupt zusätzlich gearbeitet wird.[8]

Die Einführung von Kurzarbeit unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach Abs. 3 Nr. 1.[9]

Ein wichtige Einschränkung des Mitbestimmungstatbestands enthält § 75 Abs. 4 BPersVG: Zwingen unvorhersehbare Umstände die Dienststelle dazu, kurzfristig Arbeitszeitregelungen zu treffen, bspw. Überstunden anzuordnen, so beschränkt sich die Mitbestimmungsmöglichkeit, sofern sie nach Abs. 1 Nr. 1 überhaupt gegeben wäre, auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft und Überstunden (z. B. Festlegung von Auswahlkriterien für die Heranziehung der Beschäftigten).

Die Einschränkung der Mitbestimmung auf die Aufstellung von Grundsätzen tritt nur dann ein, wenn die Maßnahmen als kollektive Regelungen für Gruppen von Beschäftigten in Einzelheiten objektiv nicht vorhersehbar scheinen und deshalb stets unregelmäßig oder kurzfristig festgesetzt werden müssen. Entscheidend für die Einschlägigkeit des Abs. 4 ist somit der Zeitraum zwischen Regelung der entsprechenden Dienstzeiten und deren Durchführung. Ist dieser regelmäßig so knapp bemessen, dass ein Beteiligungsverfahren nach den §§ 69, 70 zeitlich nicht in Betracht kommt, beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht des Personalrats entsprechend des Abs. 4. Die Dienststelle ist verpflichtet Grundsätze nach Abs. 4 zu erstellen, sobald sie absehen kann, dass entsprechende Situationen auftreten könnten (ohne die konkreten Umstände zu kennen). Sie ist für diesen Fall verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren nach Abs. 4 einzuleiten.[10]

 
Praxis-Beispiel

Der Bürgermeister der Gemeinde G möchte anordnen, dass die Beschäftigten des Bauhofs von G am Fasnachtsmontag und Fasnachtsdienstag je 2 Überstunden leisten, um Hochwasserschäden zu beseitigen, die ein Unwetter am Wochenende zuvor im Untergeschoss des Rathauses angerichtet hat.

Der Eintritt der Hochwasserschäden war für die Dienststelle nicht vorhersehbar. Der Personalrat hat daher bei der kurzfristig notwendigen Anordnung und Festlegung der Überstunden kein...

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