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Jansen, SGB X § 82a Informationspflichten, wenn Sozialda ... / 2.4 Informationspflichten nach § 82a

Britta Berg
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Rz. 23

Auch § 82a spricht im Titel der Vorschrift von Informationspflichten, regelt aber – ähnlich wie § 33 BDSG (Rz. 19) – ergänzend zu der Ausnahme von Art. 14 Abs. 5 DSGVO tatsächlich nur weitere Ausnahmen von der Informationspflicht (Abs. 1), wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden (Dritterhebung) und legt dem Verantwortlichen in bestimmten Ausnahmefällen besondere Schutzmaßnahmen auf (Abs. 3). Abs. 2 enthält Hinweispflichten, wenn Sozialdaten bei einer nicht-öffentlichen Stellen erhoben werden. Mit Abs. 4 wird auf die Ausnahmeregelung des § 82 Abs. 1 verwiesen und mit Abs. 5 wird die vorherige Zustimmung bestimmter Stellen gefordert.

2.4.1 Ausnahmen von der Informationspflicht nach § 82a Abs. 1

 

Rz. 24

§ 82a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b sind Parallelregelungen zu § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b BDSG (vgl. Rz. 20) und entsprechen inhaltlich der Regelung des § 82 Abs. 2 Nr. 2 und 3, wie auch der Verweis in der Gesetzesbegründung: "Im Übrigen wird auf die Begründung zu § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 verwiesen" bestätigt (vgl. BT-Drs. 18/12611).

 
Achtung

Im Unterschied zu § 82 Abs. 1, dessen ergänzende Einschränkungen auf die Informationspflicht über Kategorien von Empfängern begrenzt ist (vgl. die Komm. zu § 82 Rz. 32 bis 34), gelten die ergänzenden Einschränkungen des § 82a Abs. 1 für alle Informationspflichten nach Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 BDSG (vgl. Rz. 6, 7 und 10).

Mit Abs. 4 erfolgt dann die Ergänzung speziell für die Kategorien von Empfängern (vgl. Rz. 28).

§ 82a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b enthalten Einschränkungen der Informationspflicht, wenn

  • die Erteilung der Information die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben gefährden (Buchst. a) oder
  • die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bere...

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