Allein die Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Elternzeit löst grundsätzlich keine gesonderte Meldung aus, da vor Beginn der Elternzeit eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 (Unterbrechung wegen Bezug von Entgeltersatzleistungen) oder Abgabegrund 52 (Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit) erstellt wurde. Nimmt die Beschäftigte im Anschluss an die Mutterschutzfrist Elternzeit in Anspruch, entfällt eine Meldung mit Abgabegrund 52 (Elternzeit), da zuvor eine Unterbrechungsmeldung mit Abgabegrund 51 wegen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld zu übermitteln war.

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