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Einstellung / 5.2 Zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber, der seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt

Stefanie Hock
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  • Erörterung mit Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung

    Die beabsichtigte Entscheidung ist unter Darlegung der Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Personalrat/Betriebsrat zu erörtern, wenn diese mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden sind (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX). Diese Verpflichtung besteht auch in dem Fall, dass bei dem Arbeitgeber überhaupt keine Schwerbehindertenvertretung besteht.[1]

  • Anhörung der betroffenen schwerbehinderten Menschen im Rahmen der vorgenannten Erörterung (§ 164 Abs. 1 Satz 8 SGB IX)

    Ein Verstoß hiergegen begründet eine Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung.

  • Unverzügliche Unterrichtung aller Beteiligten – also auch des schwerbehinderten Bewerbers – über die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe (§ 164 Abs. 1 Satz 9 SGB IX)

    Ihnen sind die "Gründe" darzulegen, also die Tatsachen mitzuteilen, die den Arbeitgeber zu seiner Auswahlentscheidung bestimmt haben. Es ist zu verdeutlichen, weshalb die Bewerbung aus Sicht des Arbeitgebers keinen Erfolg hatte. Dem schwerbehinderten Bewerber soll so ermöglicht werden, die Entscheidungsgründe des Arbeitgebers gerichtlich nachprüfen zu lassen.[2] Ein Verstoß gegen diese Unterrichtungspflicht begründet die Vermutung der Benachteiligung eines Bewerbers wegen der Behinderung. Darüber hinausgehend hat das Hessische LAG eine Widerlegung der Vermutung praktisch ausgeschlossen. Nach seiner Auffassung könne nämlich ein Arbeitgeber die Vermutung einer Benachteiligung nicht mit Gründen widerlegen, die er dem betroffenen Bewerber im Rahmen seiner Unterrichtung nicht mitgeteilt habe. Ein Nachschieben nicht mitgeteilter Gründe komme grundsätzlich nicht in Betracht. Anderes gelte ausnahmsweise, wenn der Arbeitgeber sie vorher nicht habe geltend ...

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