Der Gruppenausschuss der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hatte in seiner 2./93-Sitzung am 19.11.1993 keine Bedenken erhoben, wenn Krankenschwestern mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung zur Hygieneschwester übertariflich in VergGr. Kr Va/Kr VI eingruppiert werden.

In der Entgeltordnung VKA ist ab 1.1.2017 für Beschäftigte der Entgeltgruppe P 7 Fg. 1 (Pflegekräfte mit entsprechender Tätigkeit) mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft und entsprechender Tätigkeit die Eingruppierung in Entgeltgruppe P 9 Fg. 2 vereinbart.

In der Entgeltordnung sind in Bezug auf die Fachweiterbildung zur Hygienefachkraft keine Mindestanforderungen festgelegt.

Die Weiterbildung zur Hygienefachkraft in der Pflege ist nur ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpflegern bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern möglich. Voraussetzung ist neben dem Abschluss der Ausbildung eine mindestens 2-jährige Berufserfahrung. Da es sich bei der "Hygienefachkraft" um eine staatlich anerkannte Berufsbezeichnung handelt, muss die jeweilige Fachweiterbildung die für die Erteilung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Die Fachweiterbildung ist dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die geschützte Berufsbezeichnung erteilt werden kann.

Hygienefachkräfte sind z. B. zentrale Ansprechpartner für alle Berufsgruppen und tragen damit zur Umsetzung infektionspräventiver Maßnahmen bei. Sie vermitteln die Maßnahmen und Inhalte von Hygieneplänen, wirken bei deren Erstellung mit, kontrollieren die Umsetzung empfohlener Hygienemaßnahmen, führen hygienisch-mikrobiologische Umgebungsuntersuchungen durch, wirken bei der Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen mit und unterstützen bei der Aufklärung und dem Management von Ausbrüchen.[1]

 
Hinweis

Weiterbildungs- und Fortbildungsordnungen zur Hygienefachkraft bestehen zurzeit in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Außerdem muss den Beschäftigten eine dieser Fachweiterbildung entsprechende Tätigkeit mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit übertragen sein.

[1] § 6 der Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (MedHygV) v. 6.2.2012 (GVBl. Brandenburg II/12).

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