Entgeltgruppe 9c

Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.

Die bei Einführung des TVöD wie auch des TV-L geschaffene Entgeltgruppe 9 war von Anfang an missglückt. Zu viele Wertebenen flossen in diese neue Entgeltgruppe ein, deren unterschiedlicher Bedeutung und Wertigkeit die Ausdifferenzierung nur innerhalb der Stufen in keiner Weise gerecht wurde. Die zuerst geschaffene Entgeltordnung im Bereich der Länder zum 1.1.2012 behielt diese unbefriedigende Regelung bei. Die 1. (überfällige) Korrektur erfolgte dann in der Entgeltordnung des Bundes zum 1.1.2014, wo eine Ausdifferenzierung der bisherigen EG 9 in die Entgeltgruppen 9a und 9b erfolgte. Das Heraushebungsmerkmal "besonders verantwortungsvoll" führte allerdings nicht zu einer eigenen Entgeltgruppe, sondern wurde entsprechend der bisherigen Eingruppierungsstruktur zur Basisfallgruppe (EG 9b Fg.1 EntgO-Bund) für die Entgeltgruppen 10 bis 12. Die Entgeltordnung (VKA) ist nun konsequenterweise einen wesentlichen Schritt weitergegangen und hat für diese Wertebene eine eigene Entgeltgruppe kreiert, die Übernahme der hiermit verbundenen zusätzlichen Verantwortung also mit zusätzlichem Entgelt versehen.

Die neue Entgeltgruppe 9c erfordert eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe 9b dadurch, dass die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist. Sie basiert ohne inhaltliche Änderungen auf dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT. Diese Beschäftigten sind bisher nach Anlage 1 und 3 TVÜ-VKA der Entgeltgruppe 9 mit regulärer Stufenlaufzeit zugeordnet gewesen. Sie wurden zum 1.1.2017 automatisch unter Beibehaltung der Stufenlaufzeit in die EG 9b Fg. 2 übergeleitet und auf Antrag in die EG 9c höhergruppiert.

Aufgrund der unveränderten Übernahme der bisherigen Tätigkeitsmerkmale sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Prüfung, ob die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist, weiterhin heranzuziehen.[1]

Das Merkmal "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangt eine Heraushebung bezüglich der Verantwortung aus einer Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge enthält, die entweder gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen oder eine abgeschlossene Hochschulbildung erfordert. Zunächst muss also geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9b Fg. 1 oder Fg. 2 vorliegen.[2] Dabei ist zu beachten, dass auch die Tätigkeit eines Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b für sich genommen mit Verantwortung verbunden ist, die – auch ohne besonderes Tatbestandsmerkmal zu sein – im Hinblick auf die einzusetzenden durch den Hochschulabschluss erworbenen Kenntnisse (Fg. 1) oder einzusetzenden gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse und die vorausgesetzten selbstständigen Leistungen (Fg. 2) zu bemessen ist.[3]

Die Tarifvertragsparteien haben jedoch in Entgeltgruppe 9c eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung gefordert, weil sie ausdrücklich in den Tätigkeitsmerkmalen eine "besonders verantwortungsvolle Tätigkeit" verlangen. Somit übt ein Beschäftigter nur dann eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit aus, wenn die ihm übertragene Verantwortung wesentlich größer ist als die Verantwortung, die im Allgemeinen einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 9b Fg. 1 oder Fg. 2 obliegt.[4]

Es kommt hierbei weder auf die Größe der Verwaltung noch die Zahl der unterstellten Mitarbeiter, sondern auf die Qualität der auszuübenden Tätigkeit an.

Kommen wir nun zu dem Begriff und der Bedeutung des Tarifmerkmals "Verantwortung". Nach Auffassung des BAG ist der unbestimmte Rechtsbegriff "Verantwortung" wie folgt auszulegen:

Bei der Auslegung ist auf die Bedeutung des Worts "Verantwortung" im allgemeinen Sprachgebrauch zurückzugreifen und nicht etwa auf die jeweilige zivilrechtliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit abzustellen. Auch ist die sog. politische Verantwortung nicht gemeint. Verantwortung im allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet die Verpflichtung des Beschäftigten, dafür einstehen zu müssen, dass die in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich auch von anderen Bediensteten zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden.

Mitverantwortung ist ausreichend, die Unterstellung eines Beschäftigten unter Vorgesetzte steht der herausgehobenen Verantwortung nicht entgegen.[5] Auch auf Fragen der Unterschriftsbefugnis kommt es dabei nicht entscheidend an.

Zur Veranschaulichung folgendes Zitat aus dem Urteil des BAG vom 15.2.2006, 4 AZR 645/04:

"Die Bestimmung des Heraushebungsmerkmals‚ besonders verantwortungsvoll’ in VergGr. IVb Fg. 1a (Anm. d. Bearbeiters: jetzt EG 9c) erfordert einen Vergleich mit der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbunden ist, die der Summe der Anforderungen in VergGr. Vb Fg. 1a (Anm. d. Bearbeiters: jetzt EG 9b Fg. 2) entspricht. Unausgesprochen setzt auch die VergGr. Vb Fg. 1a ein bestimmtes der darin beschriebenen Tätigkeit adä...

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