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Bundesversorgungsgesetz [bis 31.12.2023] / § 51 [Höhe der Elternrente]

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(1)[1] Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 726 Euro,

bei einem Elternteil 506 Euro.

Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 695 Euro,

bei einem Elternteil 485 Euro.

Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 660 Euro,

bei einem Elternteil 460 Euro.

Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 638 Euro,

bei einem Elternteil 445 Euro.

Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 618 Euro,

bei einem Elternteil 431 Euro.

Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018:

(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich

bei einem Elternpaar 599 Euro,

bei einem Elternteil 418 Euro.

 

(2) 1Sind mehrere Kinder an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhöhen sich die in Absatz 1 genannten Beträge für jedes weitere Kind monatlich

bei einem Elternpaar um 133 Euro[2] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 127 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 121 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 117 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 113 Euro; Vom 01.07.2017 bis 30.06.2018: 109 Euro],

bei einem Elternteil um 100 Euro[3] [Vom 01.07.2022 bis 30.06.2023: 96 Euro; Vom 01.07.2020 bis 30.06.2022: 91 Euro; Vom 01.07.2019 bis 30.06.2020: 88 Euro; Vom 01.07.2018 bis 30.06.2019: 85 Euro; Vom 10.07.2017 bis 30.06.2018: 82 Euro].

2Die Erhöhung wird auch gewährt für Kinder, die

 

a)

infolge einer Schädigung im Sinne von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, gestorben oder

 

b)

infolge einer Schädigung im Sinne dieses Gesetzes oder von Gesetzen, die dieses Gesetz für anwendbar erklären, verschollen sind.

 

(3) 1Ist das einzige oder das letzte Kind oder sind alle oder mindestens drei Kinder an den Fo...

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