11.14.1 Rechtsgrundlage
Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015 (GVBl. 2015, 114), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2.7.2024.
11.14.2 Persönlicher Geltungsbereich
Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,
soweit ihre Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.
Das Gesetz gilt entsprechend für Beamte i. S. d. § 1 des Thüringer Beamtengesetzes und für Richter i. S. d. § 2 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes.
11.14.3 Freistellungsrelevante Themen
Die Freistellung kann nur für Veranstaltungen auf den Gebieten der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Bildung erfolgen.
11.14.4 Umfang des Anspruchs
11.14.4.1 Dauer
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung beträgt bei einer 5-Tage-Woche 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, ist die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs maßgebend. Auszubildende haben einen Anspruch von 3 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres.
11.14.4.2 Anrechnung
Bei einem Arbeitsplatzwechsel wird eine schon gewährte Freistellung auf den Anspruch gegenüber dem neuen Arbeitgeber angerechnet. Zudem ist eine Anrechnung von Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, tarifvertraglichen Regelungen, betrieblichen Vereinbarungen sowie sonstigen vertraglichen und betrieblichen Regelungen beruhen, möglich, wenn sie den Zielen des Gesetzes entsp...