Die Regelungen in § 8 TV Bund, § 11 TV FlexAZ enthalten Vorschiften zur (automatischen) Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nicht lediglich der Altersteilzeit). Danach endet das Arbeitsverhältnis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt. Des Weiteren endet es unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungstatbestände mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, ab dem der Beschäftigte eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann, oder mit Beginn des Kalendermonats, für den der Beschäftigte eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.

Die Regelung des Störfalls im Blockmodell ist in § 8 Abs. 3 TV Bund bzw. § 11 Abs. 3 TV FlexAZ unterschiedlich ausgestaltet und wird unter 2.4.2 und 2.4.3 näher dargelegt.

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