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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 13.10.2011 - L 5 KR 327/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Berechnung des Krankengeldes. Berücksichtigung der Aufstockungszahlung einer sog Auffanggesellschaft nach einer Insolvenz bei der Regelentgeltbestimmung

 

Orientierungssatz

Bei einer in einem Aufhebungs- und Anstellungsvertrag mit einer sog Auffanggesellschaft nach einer Insolvenz vereinbarten Aufstockungszahlung ("Aufzahlung") auf 80 vH des pauschalierten Nettoentgelts handelt es sich um Arbeitsentgelt iS von § 47 SGB 5 iVm § 14 Abs 1 S 1 SGB 4.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.05.2012; Aktenzeichen B 1 KR 26/11 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.04.2011 geändert und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 08.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 18.01.2010 bis zum 05.06.2011 Krankengeld unter Zugrundelegung eines weiteren monatlichen Regelentgelts in Höhe von 263,33 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Krankengeldes.

Der 1963 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war bis zum 08.05.2009 als Industrieanlagenelektroniker bei der U. GmbH beschäftigt. Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kam es zu einem erheblichen Personalabbau, von dem auch der Kläger betroffen war. Im Rahmen eines Gesamtplans endete das Beschäftigungsverhältnis des Klägers durch einen Aufhebungsvertrag zum 08.05.2009. Zugleich vereinbarte der Kläger mit der M. GmbH, einer sog. Auffanggesellschaft, ein für die Zeit vom 09.05.2009 bis 30.04.2010 befristetes Arbeitsverhältnis, um sich zu qualifizieren und weiterzubilden, wobei die Vertragsparteien davon au...

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