Zusammenfassung
Der Begriff des Familienangehörigen ist im Mietrecht unter Juristen umstritten und wird nicht einheitlich verwendet. Es gilt trotz gleichen Wortlauts rechtlich nicht immer das Gleiche. Im Mietrecht besteht insoweit Einigkeit, dass der familienrechtliche Begriff im BGB, dass dazu alle Personen gehören, die mit dem Vermieter verwandt oder verschwägert sind, für die Eigenbedarfskündigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gilt. Begründet wird dies mit dem Schutzzweck dieser Vorschrift. Der Familienbegriff wird also enger ausgelegt.
Zugunsten des Mieters wird im Rahmen des Kündigungswiderspruchs nach § 574 BGB auf den o. g. umfassenden Familienbegriff abgestellt.
1 Recht zur Aufnahme in die Wohnung
Dieses Recht ist durch die Rechtsprechung, insbesondere zu § 540 BGB, geprägt. Danach ist die Gebrauchsüberlassung an Dritte grundsätzlich an die Erlaubnis des Vermieters geknüpft. Folgende Ausnahmen sind aber anerkannt:
1.1 Enge Familienangehörige
Enge Familienangehörige gelten nach h. M. nicht als Dritte. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich. Der vertragsgemäße Gebrauch erfasse die Aufnahme dieser Personen.
Zu den engen Familienangehörigen zählen der Ehegatte, die gemeinsamen Kinder und die Stiefkinder, u. U. auch die Enkel.
Auch der den Ehegatten gleichgestellte gleichgeschlechtliche Lebenspartner i. S. v. § 1 Abs. 1 LPartG gehört dazu.
Die Geschwister eines Mieters werden dagegen nicht zu den engeren Familienangehörigen gerechnet.
Hinsichtlich der Eltern eines Mieters kommt es nach dem Rechtsentscheid des BayObLG vom 6.10.1997 auf die Umstände des Einzelfalls an. Maßgeblich ist Art und Größe der Wohnung sowie deren Belegung und Eignung für die Aufnahme weiterer Personen. Auch die Gründe und Motive für die Aufnahme sind zu berücksichtigen. Im Regelfall ist die Aufnahme der Eltern möglich, wenn hierfür ein Bedarf best...