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OLG München Urteil vom 26.10.2006 - 19 U 2327/06

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Verfahrensgang

LG München (Urteil vom 26.01.2006; Aktenzeichen 22 O 14187/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.10.2007; Aktenzeichen IX ZR 217/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München I, 22. Zivilkammer, vom 26.1.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von der beklagten Bank die Auskehrung des sich aus Lastschriftwiderrufen ergebenden Saldos eines Girokontos.

Auf Eigenantrag der UF GmbH & Co KG (nachfolgend: "die Schuldnerin") wurde der Kläger mit Beschluss des AG Hamburg vom 2.10.2002 zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt und gleichzeitig die Wirksamkeit sämtlicher Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens von der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters abhängig gemacht gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2, Alt. 2 InsO. Mit weiterem Beschluss des AG Hamburg vom 16.12.2002 wurde der Schuldnerin sodann ein allgemeines Verfügungsverbot gem. § 21 Abs. 2 Ziff. 2 Alt. 1 InsO auferlegt. Mit Beschluss des AG Hamburg vom 27.12.2002 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlagen K 1 bis K 3).

Die Schuldnerin unterhielt bei der Beklagten u.a. das Konto mit der Nummer 3800. Der Kontoverbindung lagen nach den Feststellungen des LG die ...

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