BMF, Schreiben v. 28.12.2023, III C 5 - S 7420/20/10007 :004, BStBl I 2024, 164
Durch Artikel 17 des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16. Dezember 2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde § 22g - Besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt.
Damit wurde die Richtlinie (EU) 2020/284 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister (ABl L 62 vom 2. März 2020 S. 7) in nationales Recht umgesetzt.
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes
I. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich der besonderen Verpflichtungen für Zahlungsdienstleisten
1. Allgemeines
2
Auf Grundlage von § 22g UStG sind Zahlungsdienstleister ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, Aufzeichnungen über grenzüberschreitende Zahlungen in Bezug auf die von ihnen in jedem Kalendervierteljahr erbrachten Zahlungsdienste zu führen und dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln. Dies gilt für alle Zahlungsdienstleister, deren Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaat die Bundesrepublik Deutschland ist.
Diese Informationen werden auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 904 /2010 i. d. F. der Verordnung (EU) 2020/283 vom 18. Februar 2020 an eine europäische Datenbank, dem zentralen elektronischen Zahlungsinformationssystem (Central Electronic System of Payment Information – CESOP) übermittelt, wo sie zentralisiert gespeichert, aggregiert und mit anderen europäischen Datenbanken abgeglichen werden.
Einzelheiten zu den Funktionalitäten und Aufgaben sowie technischen Maßnahmen zur Einrichtung und Pflege des CESOP ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1504 vom 6. April 2022 . Durch die vom CESOP zur Verfügung gestellten Informationen s...