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Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz - FKAustG)

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BMF, Schreiben v. 14.01.2026, IV D 3 - S 1316/00708/051/005, BStBl I 2026, 237

§ 5 Absatz 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute unter anderem ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FKAustG veröffentlicht. Das Datenschema wird nachfolgend dargestellt und steht im Internet unter www.bzst.bund.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

1. Datenübermittlung über die DIP-Schnittstelle für Massendatenmelder

Gesamtstruktur der Datenübermittlung (DIP)

Der Aufbau der XML-Struktur für die Datenübermittlung wird von der ELMA- auf die DIP-Schnittstelle (Digitaler Posteingang) umgestellt.

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