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DBA-Frankreich, Durchführung des Rentenfiskalausgleichs

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BMF, Schreiben v. 18.1.2018, IV B 3 - S 1301-FRA/16/10001 :002, BStBl I 2018, 266

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Durchführung des Rentenfiskalausgleichs [1] Folgendes:

1. Vorbemerkung

Am 31.3.2015 wurde von Deutschland und Frankreich ein neues Zusatzabkommen (Zusatzabkommen 2015 [2] ) unterzeichnet, das das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen vom 21.7.1959 in zahlreichen Punkten ändert. Insbesondere ändert das Zusatzabkommen 2015 das Besteuerungsrecht für Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit wurde dem dringenden Wunsch Frankreichs Rechnung getragen, Altersbezüge zukünftig weitestgehend im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Im Gegenzug haben sich Deutschland und Frankreich im Zusatzabkommen 2015 auf einen Rentenfiskalausgleich verständigt.

Dieses Durchführungsschreiben dient als Verfahrensbeschreibung und Arbeitshilfe für die mit der Festlegung und der Durchführung des Rentenfiskalausgleichs befassten Behörden.

2. Rechtsgrundlagen

Mit Artikel VI Nummer 2 des Zusatzabkommens 2015 wurde Artikel 13 Absatz 8 DBA-Frankreich vom 21.7.1959 und mit Artikel X des Zusatzabkommens 2015 wurde u. a. Artikel 14 Absatz 2 DBA-Frankreich geändert. Diese Änderungen haben zur Folge, dass Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung eines Vertragsstaats an einen im anderen Vertragsstaat ansässigen Bezieher ab 1.1.2016 ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Beziehers besteuert werden.

Die Regelungen für den im Gegenzug vereinbarten Rentenfiskalausgleich sind in Artikel IX des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Artikel 13c in das DBA-Frankreich einfügt, und in Artikel XVII des Zusatzabkommens 2015, der einen neuen Abschnitt I Nummer 3 in das Protokoll zum DBA-Frankreich ...

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  (1) Der nach Artikel 13 Absatz 8 zur Besteuerung der Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung berechtigte Vertragsstaat schuldet dem Vertragsstaat, aus dem die Bezüge stammen, eine Entschädigung in Höhe der Steuer, die der Staat, aus dem die Bezüge ...

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