BMF, Schreiben v. 6.3.2012, IV C 3 - S 2220/11/10002/IV C 1 - S 2252/07/0001 :005, BStBl I 2012, 238
Erhöhungen im Bereich Versicherungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG, Altersvorsorgeverträge, Basisrentenverträge, betriebliche Altersversorgung
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr Folgendes:
I. Versicherungsleistungen, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern sind
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31.12.2011 abgeschlossen werden, ist der hälftige Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.
Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer), die vor dem 1.1.2012 abgeschlossen wurde, geändert und führt dies nach den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 22.8.2002 (BStBl 2002 I S. 827) und den Rz. 67 ff. des BMF-Schreibens vom 1.10.2009 (BStBl 2009 I S. 1172) zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, dann ist bei Vertragsänderung nach dem 31.12.2011 der hälftige Unterschiedsbetrag nur dann anzusetzen, wenn
- die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und
- nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Vertragsänderung ausgezahlt werden.
Soweit nachträglich vereinbarte Beitragserhöhungen oder Erhöhungen der Versicherungssumme im Umfang der Erhöhung steuerlich zu einem gesonderten neuen Vertrag führen, gelten die v.g. Regelungen nur für diesen neuen Vertrag.
Führt die Vertragsänderung bei vor dem 1.1.2012 abgesch...