BMF, Schreiben v. 22.7.2015, IV A 3 - S 0062/15/10003, BStBl I 2015, 571
Bezug: TOP 4, 9, 13, 14 und 19 der Sitzung AO II/2015
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31.1.2014 (BStBl 2014 I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 14.1.2015 (BStBl 2015 I S. 76) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:
1. Die Nummer 5 des
AEAO zu § 30
wird wie folgt geändert:
- Die Angabe „– § 9 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” wird durch die Angabe „– § 2a Abs. 1, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über Steuerstatistiken;” ersetzt.
- Die Angabe „– §§ 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” wird durch die Angabe „– § 32 Abs. 4 und § 35 Abs. 4 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 2 des Wohnungsbindungsgesetzes;” ersetzt.
- Die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüfungsordnung” wird durch die Angabe „– § 36a Abs. 3 Wirtschaftsprüferordnung” ersetzt.
- Die Angabe „– § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Kostenordnung, ggf. i.V.m. § 141 oder § 159 Kostenordnung und” wird durch die Angabe „– § 40 Abs. 6 und § 46 Abs. 3 Gerichts- und Notarkostengesetz und” ersetzt.
2. Nummer 6 des
AEAO zu § 46
wird wie folgt gefasst:
„6. Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruches wird der in der Anlage abgedruckte Vordruck bestimmt. Die mit BMF-Schreiben vom 31.1.2014, BStBl 2014 I S. 290, veröffentlichte Fassung des Vordrucks kann bis zum 31.12.2015 verwendet werden.”
3. Dem
AEAO zu § 87a
wird folgende neue Nummer 4 angefügt:
„4. Telefax kein elektronisches Dokument
Ein Telefax, auch ein Computerfax, ist kein elektronisches Dokument i.S. des § 87a AO...