FinMin Berlin, Erlass vom 22.1.2020, III A – S 1301 Schz – 1/2020
Anträge auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer, die auf Schweizer Kapitalerträge mit Fälligkeit ab dem 1. Januar 2020 erhoben wird, können ab dem Jahr 2020 nur digital über das Online-Portal der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestellt werden. Die hierfür zu verwendende Online-Applikation steht auf der Website der ESTV unter www.estv.admin.ch ab 31. Januar 2020 zur Verfügung. Nur für Anträge, die Kapitalerträge mit Fälligkeit bis 31. Dezember 2019 betreffen, ist weiterhin das „Formular 85” gültig.
Die elektronisch abgefragten Informationen entsprechen den Angaben und Fragen auf dem bisher verwendeten „Formular 85”. Die dazugehörenden Belege sind dem Antrag elektronisch mittels „Upload-Funktion” beizulegen.
Das neue Verfahren umfasst die folgenden Schritte:
Die zu einem Antrag erfassten Daten werden über eine sichere elektronische Verbindung an die ESTV übermittelt. Der über das Portal der ESTV erstellte Antrag auf Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer generiert ein sogenanntes „Stempelblatt”. Dieses „Stempelblatt” lässt sich dem erfassten Antrag zuordnen. In der Anlage ist ein Muster eines „Stempelblatts” beigefügt.
Die antragstellende Person muss das „Stempelblatt” ausdrucken. Nach dem Ausdruck des „Stempelblatts” lässt sich der erfasste Antrag grundsätzlich nicht mehr bearbeiten. Sollten danach dennoch Änderungen nötig werden, so erhält die antragstellende Person nach Vornahme der Änderungen im Portal ein neues „Stempelblatt”. Das vorangehende „Stempelblatt” bzw. der damit verbundene Antrag werden dadurch ungültig und nicht mehr bearbeitet. Der Antrag bzw. das „Stempelblatt” erhält eine „Antrags-ID” (siehe beigefügtes Muster). Die beiden letzten Ziffern der „Antrags-ID”...