LfSt Bayern, Schreiben vom 25.1.2021, S 0224.2.1-21/10 St43
Erteilung verbindlicher Auskünfte i.S. des § 89 Abs. 2 AO
Ergänzend zu den Ausführungen im AEAO zu § 89 und der Verfügung vom 30.08.2017, S 0224.1.1-5/24 St42 wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Antragstellung
Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle in der Steuerauskunftsverordnung aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – ist dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen.
2. Besonderes steuerliches Interesse
Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften ist nur gegeben
- bei Sachverhalten, die schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwerfen
- bei Fragestellungen, die nicht bereits durch ein im BStBl I veröffentlichtes BMF-Schreiben bzw. durch im BStBl II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung geklärt worden sind. Eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass auf den geschilderten Sachverhalt das BMF-Schreiben bzw. das BFH-Urteil angewendet werden kann.
3. Zuständigkeitsfragen und Zeichnung
Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die für die Festsetzung oder Feststellung zuständige Stelle. In besonders gelagerten Fällen ist der zuständige Hauptsachgebietsleiter zu beteiligen (Abschnitt 2.4 und 4.2 Abs. 2 FAGO 2010). Sind mehrere Stellen eines Finanzamts befasst, ist eine einheitliche Entscheidung herbeizuführen. Da das Finanzamt nicht verpflichtet ist, für die zu erteilende ...