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Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen für Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen

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BMF, Schreiben v. 26.6.2019, IV C 5 - S 2301/19/10004 :001, BStBl I 2019, 624

EuGH-Urteil vom 6.12.2018, C-480/17, „Montag”

Gemäß § 50 Absatz 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG bei der Besteuerung von Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger (§ 1 Absatz 4 EStG) nicht anwendbar. Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen können daher aufgrund der bisherigen Regelung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat dagegen mit Urteil vom 6.12.2018 in der Rechtssache C-480/17 „Montag” entschieden, dass Artikel 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Niederlassungsfreiheit – dahingehend auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der eine in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung, die einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit aufweisen, aus der die in diesem Mitgliedstaat zu versteuernden Einkünfte erzielt wurden, nicht in einem Umfang, der dem Anteil an diesen Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher bis zu einer gesetzlichen Neuregelung des § 50 Absatz 1 EStG für den Sonderausgabenabzug von Beiträgen an berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG bei der Besteuerung beschränkt Ste...

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