BMF, Schreiben vom 20.12.2021, IV A 8 – S 1544/19/10001 :003 (DOK 2021/1277490), BStBl I 2022, 4
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 bekannt (Anlage).
Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2021
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkungen
Anlage zu den Vorbemerkungen
Synonyme der Gewerbeklassen
Umrechnungstabellen der Rohgewinnsätze in Rohgewinnaufschlagsätze und der Rohgewinnaufschlagsätze in Rohgewinnsätze
Richtsätze für die einzelnen Gewerbeklassen in alphabetischer Reihenfolge
Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben
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Vorbemerkungen
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A) Allgemeines
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1. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 Abgabenordnung). Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.
Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.
2. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betrieb...