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Örtliche Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der inländischen Gesellschafter von Personengesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland

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OFD Karlsruhe, Verfügung vom 18.3.2022, S 0121 (§ 18 Karte 1)

Bei Gewerbebetrieben ist gem. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Betriebs befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung des Betriebs nicht im Inland, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich eine Betriebsstätte befindet. Bei mehreren Betriebsstätten ist die wirtschaftlich bedeutendste entscheidend.

Befindet sich auch keine Betriebsstätte im Inland, so ist gem. § 18 Abs. 2 AO jedes Finanzamt örtlich zuständig, das für die Ertragsbesteuerung eines der Beteiligten zuständig ist. Insofern besteht eine mehrfache örtliche Zuständigkeit (§ 25 AO), wobei die Regelungen im AEAO zu § 18, Nr. 6 Buchst. a) – d) anzuwenden sind.

Soweit nach den vorstehenden Regelungen ein Finanzamt in Baden-Württemberg zuständig ist, ist die Zuständigkeit für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der inländischen Gesellschafter von Personengesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland durch § 1 Nr. 12 FAZuVo (GBl. Baden-Württemberg 2004, 865) den Finanzämtern Freiburg-Stadt bzw. Stuttgart-Körperschaften übertragen worden.

 

Normenkette

AO 1977 § 18

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