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Kapitalertragsteuer, Anrechnung von Quellensteuer, die auf Ausschüttungen von chinesischen Aktien erhoben wird, auf die deutsche Kapitalertragsteuer nach § 43 a Abs. 3 EStG

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BMF, Schreiben vom 31.3.2022, IV C 1 – S 2283-c/19/10012 :004 (DOK 2022/0342138), BStBl I 2022, 328

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anrechenbarkeit von Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Unternehmen wie folgt Stellung:

Aktien chinesischer Unternehmen werden von deutschen Anlegern häufig nicht über Börsen auf dem chinesischen Festland, sondern über die Börse in Hongkong erworben. In Einzelfällen sind Aktien von chinesischen Unternehmen auch an deutschen Wertpapierbörsen notiert. Die Belastung mit Quellensteuer auf Dividenden der chinesischen Unternehmen kann sich, je nach Haltedauer und Börsenplatz, an dem die chinesischen Aktien verwahrt und gelistet werden, unterscheiden. Für die Anrechenbarkeit der Quellensteuer ist bei deutschen Anlegern jedoch allein auf das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 28. März 2014 (DBA China) abzustellen, sofern es sich um Dividenden von Unternehmen handelt, die nach Artikel 4 DBA China auf dem chinesischen Festland ansässig sind. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:

1. Quellensteuer auf Dividenden chinesischer Aktien, die an Börsen auf dem chinesischen Festland verwahrt und gelistet werden

In China verwahrte und gelistete chinesische Aktien werden im Wesentlichen in A-Aktien und B-Aktien unterteilt. Für deutsche Privatanleger sind diese Aktien eher nicht von Bedeutung.

A-Aktien

A-Aktien sind Aktien chinesischer Unternehmen, die an den Börsen auf dem chinesischen Festland in der chinesischen Währung Renminbi gehandelt werden. Ausländische Einzelinvestoren dürfen A-Aktien nur über das System Qualified Foreig...

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