Zusammenfassung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt mit ihrer Gemeinsamen Verlautbarung vom 18.3.2020 die versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dargestellt und mit den der Verlautbarung als Anlagen beiliegenden Übersichten über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen abgebildet.
Durch das "7. SGB IV-ÄndG" wurden Teilnehmer in praxisintegrierten Ausbildungen unter bestimmten Voraussetzungen in die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit einbezogen. Damit wurde erreicht, dass Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während Phasen der schulischen Ausbildung besteht.
In diesem Zusammenhang sollen auch die schulischen Ausbildungen in die Anlagen mit aufgenommen werden. Auch bei diesen besteht die Möglichkeit der Förderung von Menschen mit Behinderungen mit besonderen Leistungen, woraus eine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung resultiert.
Die vorliegende "Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ist daher angepasst worden. Die aktualisierte Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anlage 1) und die Übersicht über Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren...