Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

GR v. 22.12.1999: GKV-GRG 2000: Versicherungs- und beitr ... / A.V Familienversicherung

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Siehe [akt.] § 10 Abs. 1 SGB V, § 25 Abs. 1 SGB XI und § 7 Abs. 2 KVLG 1989

A.V.1 Familienversicherung für bislang versicherungsfreie Personen

[1] Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V stellt sicher, dass Personen, die zuletzt vor Beginn der Schutzfristen nach dem MuSchG nicht gesetzlich versichert waren, auch während der Schutzfristen und [akt.] der anschließenden Elternzeit nicht in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen werden. Der Zugang zur Familienversicherung über die Mitgliedschaft des Ehegatten bzw. Lebenspartners wird damit sachgerechterweise versperrt. Die Regelung war erforderlich geworden, weil eine höherverdienende Arbeitnehmerin mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts zu Beginn der Schutzfrist nach Ansicht des BSG (vgl. Urteil vom 29.6.1993, 12 RK 48/91, USK 9390) dem Kreis der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungsfreien Personen nicht mehr zuzurechnen ist; mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit ist demzufolge auch der für die Familienversicherung bislang zur Anwendung gelangende Ausschlusstatbestand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V entfallen. Die Gesetzesänderung stellt die Rechtslage wieder her, die nach überwiegender Rechtsauffassung vor dem genannten Urteil bestanden hat.

[2] [akt.] Die Ausschlussregelung umfasst alle Ehegatten bzw. Lebenspartner, die vor Beginn der Schutzfristen nach dem MuSchG bzw. vor Beginn der Elternzeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und nicht gesetzlich krankenversichert waren. Auf vor Beginn der Schutzfristen bzw. der Elternzeit freiwillig Krankenversicherte findet § 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V keine Anwendung, d.h. mit dem Wegfall des Arbeitsentgelts ist die Familienversicherung beim gesetzlich krankenversicherten Ehegatten bzw. Lebenspartner möglich. Die freiwillige Mitgliedschaft kann allerdings zur Minderung zusätzlichen Verwal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Junger Student in der Stadt

HR zwischen Restrukturierung und Transformation

mehr

Urlaub Reise Karte Sabbatical Route

Urlaubsanspruch

mehr

Barista Café Studentenjob

Ferienjobber

mehr

Gemälde

Künstlersozialabgabe

mehr

Urlaub Reise Koffer Gepäck

Urlaubsgeld

mehr

WM2026_Ball_Auf_Spielfeld

Fußball-WM im Büro: arbeitsrechtliche Grenzen

mehr

Reporting_Praesentation_Teammeeting_Liniendiagramm

People Analytics – zwischen Daten und Entscheidung

mehr

Confident businesswoman smiling while interacting with colleagues

Selbstentwicklung für Führungskräfte

mehr

Afro Mann am Handy

Advertorial: Trends im Recruiting 2026

mehr

Gruppe Präsentation

HR-Digitalisierung meistern

mehr

Downloads

Personalmagazin HR-Software 2026

HR-Software: Markttrends und Anbieterübersicht

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Business Schools Titel 2026

MBA, Master, Zertifikate: Startbereit für die KI-Welt

mehr

Tagen Frühjahr 2026

Drohnenshows: Himmlische Innovationen

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 10 Familienversicherung
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 10 Familienversicherung

  (1) 1Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen   1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, ...

4 Wochen testen

Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren