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GR v. 18.06.2001: SGB IX: Rehabilitation und Teilhabe be ... / 2.6 Überblick über relevante Fristen und deren Wirkung im Verfahren

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[1] Im Rahmen der Zuständigkeitsklärung nach § 14 Abs. 1 SGB IX ist hier an erster Stelle die Zwei-Wochen-Frist nach Absatz 1 [des § 14 SGB IX] zu nennen, in der der zuerst angegangene Rehabilitationsträger zu prüfen hat, ob er zumindest teilweise für den Antrag zuständig ist. Ist er insgesamt nicht zuständig und versäumt es, den Antrag rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten, ist er gesetzlich zur umfassenden Feststellung des Rehabilitationsbedarfs verpflichtet. Diese hat dann nicht nur nach den für ihn geltenden, sondern nach allen in Betracht kommenden Leistungsgesetzen zu erfolgen. Eine Ablehnung ist in diesen Fällen zwar nicht ausgeschlossen, aber nur dann zulässig, wenn nach keinem der in Betracht kommenden Leistungsgesetze ein Leistungsanspruch begründet werden kann. Wird auf dieser Grundlage ein Rehabilitationsbedarf festgestellt, obliegt auch die Leistungserbringung dem zuerst angegangenen Rehabilitationsträger, der hierfür, in Fällen des Fristversäumnisses, in der Regel keinen Erstattungsanspruch geltend machen kann (vgl. § 16 Abs. 4 SGB IX).

[2] Ist der leistende Rehabilitationsträger insgesamt, also für alle vom Antrag umfassten Leistungen zuständig, gelten für ihn die Entscheidungsfristen nach § 14 Abs. 2 SGB IX.

[3] Danach entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bei ihm, wenn kein Gutachten eingeholt wird. In Fällen, in denen der Rehabilitationsbedarf aufgrund eines Gutachtens festgestellt wird, hat die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage des Gutachtens zu erfolgen. Die Erstellung des Gutachtens erfolgt nach § 17 Abs. 2 SGB IX innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Auftragserteilung.

[4] Bei Beteiligung mehrerer Rehabilitat...

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