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GR v. 18.05.2001: Gemeinsames Rundschreiben zu den daten ... / 25 Rechte des Einzelnen, Datenschutzbeauftragte

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Siehe § 81 SGB X

25.1 Zu Absatz 1 – Recht auf Anrufung der Datenschutzbeauftragten

Die Vorschrift des § 81 Abs. 1 SGB X orientiert sich an § 21 BDSG. Durch den eindeutigen Wortlaut der Regelung wird klargestellt, dass es sich um personenbezogene Sozialdaten, nicht hingegen um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln muss. Je nachdem, ob es um eine bundes- oder landesunmittelbare Stelle geht, ist als Kontrollorgan der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfD) oder die nach Landesrecht zuständige Stelle (meistens der Landesbeauftragte für den Datenschutz) zuständig.

Das Anrufungsrecht setzt voraus, dass der Betroffene eine Verletzung seiner Rechte geltend macht. Dazu gehören sowohl seine Grundrechte als auch u. a. die ihm nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB X zustehenden Rechte (siehe §§ 81 ff SGB X). Der Betroffene wird immer dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner Sozialdaten unzulässig war.

Es genügt für die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten, dass der Betroffene meint, in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Auf entsprechenden Vortrag hin sind die Kontrollorgane für den Datenschutz verpflichtet, zu recherchieren, ggf. Abhilfe zu schaffen und den Betroffenen über das Ergebnis zu informieren.

25.2 Zu Absatz 2 – Aufgaben und Befugnisse der Datenschutz-Kontrollorgane

Für die in § 35 SGB I genannten Stellen sind die in den §§ 24 – 26 BDSG enthaltenen Regelungen über die Aufgaben und Befugnisse (einschließlich Beanstandungen) des BfD maßgeblich.

Durch § 81 Abs. 2 Satz 3 SGB X wird klargestellt, dass landesunmittelbare Sozialleistungsträger weiterhin der Kontrolle des zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz unterliegen, deren Aufgaben und Befugnisse sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten.

25.3 Zu Absatz 3 – Einordnung von Verbänden und Arbeitsgemeinschaften

Auf Grund der Regelung des § 81 Abs. 3 SGB X wird festgelegt, unter welchen Voraussetzungen Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Sozialle...

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