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GR v. 12.06.2003: KV und PV der Studenten, Praktikanten, und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [Titel red. gekürzt]

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Einführung

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben die sich aus der inzwischen zur Krankenversicherung der Studenten ergangenen Rechtsprechung ergebenden Fragen beraten und die dabei erzielten Ergebnisse in diesem Rundschreiben zusammengefasst. Außerdem wurden die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1946) eingefügt. Dieses Rundschreiben ersetzt das gemeinsame Rundschreiben vom 29. Mai 1996. Den Erläuterungen ist jeweils der geltende Gesetzestext vorangestellt.

1 Versicherter Personenkreis

Siehe § 5 SGB V, § 6 Abs. 1 SGB V, § 10 SGB V, § 3 Abs. 1 und 2 KVLG 1989, § 7 KVLG 1989, § 21 Abs. 2 KVLG 1989, § 20 Abs. 1 SGB XI

1.1 Krankenversicherungspflicht der Studenten

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten in der Krankenversicherung versicherungspflichtig, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben sind. Nach den §§ 1, 2 und 18 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zählen zu den Hochschulen u. a. Universitäten und Fachhochschulen; sie dienen der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre und Studium. Sie haben außerdem das Recht, akademische Grade und Hochschulzeugnisse zu verleihen.

Den Status der Hochschule (staatlich bzw. staatlich anerkannt) festzulegen, ist eine landesrechtliche Angelegenheit. Ein Studium an einer Universität der Bundeswehr oder an einer Fachhochschule für Öffentliche Verwaltung führt allerdings nicht zur Versicherungspflicht als Student. Diese Studenten haben Anspruch auf Heilfürsorge bzw. Beihilfe und sind daher krankenversicherungsfrei. Dies gilt gleichermaßen auch für die Theologiestudenten, sofern sie bereits zum Personenkreis nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 SGB V gehören.

Ein unverbindlicher Überblick über die staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in...

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