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GR v. 12.03.2025: Empfängnisverhütung, Sterilisation und ... / 4.1 Allgemeines

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[1] Nach § 21b SGB I sind die Träger der GKV für die Leistungserbringung nach dem Fünften Abschnitt des SchKG zuständig. Danach haben Frauen bei einem rechtswidrigen, aber straffreien Schwangerschaftsabbruch (§ 218a Abs. 1 StGB) einen Anspruch auf Übernahme der durch § 24b Abs. 4 SGB V von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgenommenen Leistungen gegenüber dem Land, wenn ihnen die Aufbringung der Mittel für den Abbruch einer Schwangerschaft nicht zuzumuten ist und sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben (§ 19 Abs. 1 SchKG). Für die Begriffe "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" gilt § 30 Abs. 3 SGB I (§ 68 Nr. 17 i.V.m. § 37 SGB I). Für Frauen, die bei einer deutschen Krankenkasse versichert sind, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt jedoch im Ausland haben, gilt, dass kein Anspruch auf eine Kostenübernahme nach dem SchKG für Leistungen nach § 24b Abs. 4 SGB V besteht. In diesen Fällen können ausschließlich Leistungen nach § 24b Abs. 3 SGB V zu Lasten der Krankenkasse beansprucht werden.

[2] Für Frauen, die nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, besteht ein Leistungsanspruch nach diesem Gesetz auch bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch aus medizinischer und kriminologischer Indikation. Der Leistungsanspruch beschränkt sich in diesen Fällen ebenfalls auf die in § 24b Abs. 4 SGB V genannten Leistungen (§ 20 SchKG).

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  (1) Nach dem Fünften Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes[2] [Bis 14.12.2010: Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen] können bei einem nicht rechtswidrigen oder unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 ...

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