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GR v. 11.12.2023-II: SGB XIV: Leistungen des Sozialen En ... / 2.8 Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11

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[1] Nach § 92 SGB XIV sind im Einzelfall besondere Leistungen vorgesehen. Geschädigte haben Anspruch auf Besondere Leistungen, wenn der Bedarf schädigungsbedingt ist. Diese Leistungen sind jedoch nicht von dem Bezug von Entschädigungszahlungen abhängig. Vielmehr reicht es aus, dass ein Grundbescheid besteht, der die Schädigungsfolge und ggf. deren Grad feststellt. Geschädigte müssen finanziell hilfebedürftig sein, um Besondere Leistungen zu beanspruchen. Zudem muss die Hilfebedürftigkeit auf den Schädigungsfolgen beruhen (wirtschaftliche Kausalität). Grundsätzlich sind daher Einkommen und Vermögen einzusetzen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Bedarf ausschließlich auf den Schädigungsfolgen beruht. In bestimmten Fällen können auch Hinterbliebene Besondere Leistungen erhalten. Zu Besonderen Leistungen gehören Leistungen zum Lebensunterhalt an Geschädigte und Hinterbliebene (§ 93 SGB XIV), Leistungen zur Förderung der Ausbildung an Geschädigte und Hinterbliebene (§ 94 SGB XIV); Leistungen zur Weiterführung des Haushalts an Geschädigte (§ 95 SGB XIV) und Leistungen in sonstigen Lebenslagen an Geschädigte (§ 96 SGB XIV).

[2] Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV werden an Geschädigte und – maximal für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren – an Hinterbliebene gezahlt. Die Vorgängervorschrift von § 93 SGB XIV ist im Wesentlichen § 27a BVG. Der Umfang der Leistungen nach § 93 SGB XIV ist im Wesentlichen am notwendigen Bedarf nach dem Dritten (§§ 27 bis 40 SGB XII) und Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46b SGB XII) ausgerichtet. Es handelt sich somit um die monatlichen Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe usw. Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV gewährt werden, haben keinen An...

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  (1) Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen ...

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