Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

GR v. 11.12.2023-II: SGB XIV: Leistungen des Sozialen En ... / 2.8 Besondere Leistungen im Einzelfall nach Kapitel 11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

[1] Nach § 92 SGB XIV sind im Einzelfall besondere Leistungen vorgesehen. Geschädigte haben Anspruch auf Besondere Leistungen, wenn der Bedarf schädigungsbedingt ist. Diese Leistungen sind jedoch nicht von dem Bezug von Entschädigungszahlungen abhängig. Vielmehr reicht es aus, dass ein Grundbescheid besteht, der die Schädigungsfolge und ggf. deren Grad feststellt. Geschädigte müssen finanziell hilfebedürftig sein, um Besondere Leistungen zu beanspruchen. Zudem muss die Hilfebedürftigkeit auf den Schädigungsfolgen beruhen (wirtschaftliche Kausalität). Grundsätzlich sind daher Einkommen und Vermögen einzusetzen. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn der Bedarf ausschließlich auf den Schädigungsfolgen beruht. In bestimmten Fällen können auch Hinterbliebene Besondere Leistungen erhalten. Zu Besonderen Leistungen gehören Leistungen zum Lebensunterhalt an Geschädigte und Hinterbliebene (§ 93 SGB XIV), Leistungen zur Förderung der Ausbildung an Geschädigte und Hinterbliebene (§ 94 SGB XIV); Leistungen zur Weiterführung des Haushalts an Geschädigte (§ 95 SGB XIV) und Leistungen in sonstigen Lebenslagen an Geschädigte (§ 96 SGB XIV).

[2] Ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV werden an Geschädigte und – maximal für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren – an Hinterbliebene gezahlt. Die Vorgängervorschrift von § 93 SGB XIV ist im Wesentlichen § 27a BVG. Der Umfang der Leistungen nach § 93 SGB XIV ist im Wesentlichen am notwendigen Bedarf nach dem Dritten (§§ 27 bis 40 SGB XII) und Vierten Kapitel des SGB XII (§§ 41 bis 46b SGB XII) ausgerichtet. Es handelt sich somit um die monatlichen Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe, einmalige Bedarfe usw. Personen, denen Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 SGB XIV gewährt werden, haben keinen An...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Relevant: Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Die Zukunft des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Bild: Haufe Shop

Die Bedeutung des BEM hat sich stark weiterentwickelt. Dieses Buch unterstützt Sie dabei, BEM zu vertiefen, als festen Bestandteil der Personal- und Präventionsarbeit zu etablieren und den Unternehmenserfolg langfristig zu sichern.


Vierzehntes Buch Sozialgese... / § 92 Anspruch und Umfang
Vierzehntes Buch Sozialgese... / § 92 Anspruch und Umfang

  (1) Geschädigte erhalten Besondere Leistungen im Einzelfall, soweit und solange sie nicht oder nicht ausreichend in der Lage sind, den jeweiligen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken, und dieses Unvermögen durch die Schädigungsfolgen ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren