[1] Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind ebenfalls nur insoweit den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzurechnen, wie sie nicht dem Ausgleich eines unfallbedingten Mehrbedarfs dienen (BSG, Urteil vom 8.12.1992, 1 RK 11/92).
[2] Es bleibt mithin der Teil der Versichertenrente unberücksichtigt, der zweckgebunden und zur Abdeckung des unfallbedingten Mehrbedarfs bestimmt ist. Bei der Ermittlung des Teils der Versichertenrente, der für den Mehrbedarf zweckgebunden ist, sind mangels anderer Anhaltspunkte die Beträge anzusetzen, die in § 83 Abs. 1 SGB XIV als Entschädigungszahlungen für Geschädigte vorgesehen sind.
[3] Hieraus folgt, dass die Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht als Einnahme zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen ist, soweit sie dem Geschädigten bei einem der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) entsprechenden Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach sozialem Entschädigungsrecht als Entschädigungszahlung (einschließlich der Aufstockung für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen nach § 83 Abs. 2 SGB XIV) zu gewähren wäre.
[4] Nach § 83 Abs. 1 SGB XIV erhalten Geschädigte eine nach dem GdS gestaffelte Entschädigungszahlung, wenn ein GdS von mindestens 30 v.H. vorliegt. Versichertenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung werden nach § 56 Abs. 1 SGB VII jedoch bereits dann gezahlt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Verletzten um mindestens 20 v.H. gemindert ist. Dies trifft auch zu, wenn zwei arbeitsunfallbedingte Minderungen der Erwerbsfähigkeit von jeweils 10 v.H. vorliegen.
[5] Bei Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer MdE von weniger als 30 v.H. ist der Betrag der zu berücksichtigenden Entschädigungszahlung entsprechend teilweise anzusetzen; bei einer MdE von 20 v...