Siehe § 91 SGB XI
1 Allgemeines
Die häuslichen Pflegeeinsätze von Sozialstationen und anderen ambulanten Pflegediensten sowie die teil- und vollstationären Pflegeleistungen werden als Dienst- oder Sachleistungen von den Pflegekassen – bis zum jeweiligen Höchstwert – unmittelbar den Trägern der Pflegeeinrichtungen vergütet. Hiervon macht § 91 SGB XI eine Ausnahme für Pflegeeinrichtungen, die bewusst auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen verzichten oder mit denen eine solche Vereinbarung – z.B. wegen unangemessener Forderungen – nicht zustande kommt.
2 Leistungsumfang
(1) Die Erstattung richtet sich nach der Höhe des individuellen Leistungsanspruchs der pflegebedürftigen Person nach den §§ 36 und 41 bis 43 SGB XI und [beträgt] maximal jedoch 80 % der Höchstwerte. Sofern Leistungen der vollstationären Pflege beansprucht werden, beträgt der Leistungsanspruch 80 % der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlage. Die eingangs beschriebene Verfahrensweise gilt auch bei Beihilfeempfängern und Beihilfeempfängerinnen. Vom ermittelten Leistungsanspruch übernimmt die Pflegekasse die Hälfte. Der Anspruch auf Kostenerstattung ist aber davon abhängig, dass es sich bei der in Anspruch genommenen Einrichtung um eine Vertragseinrichtung nach den §§ 71, 72 SGB XI handelt. Unabhängig davon besteht kein Anspruch auf einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (vgl. Ziffer 9 zu § 43c SGB XI).
(2) Der von der Pflegekasse nicht erstattete Vergütungsteil kann nicht von einem Träger der Sozialhilfe übernommen werden.
(3) Die in Anspruch genommene Pflegeeinrichtung hat die pflegebedürftigen Personen, ihre Angehörigen und ihren Lebenspartner bzw. ihre Lebenspartnerin rechtzeitig darauf hinzuweisen, dass sie lediglich einen begrenzten Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Pflegekass...