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GR v. 02.04.2026: Pflegeversicherung: Leistungsrechtlich ... / 7 Nichtanrechnung der Leistungen der Pflegeversicherung als Einkommen

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[1] Das an [korr.] pflegebedürftige Personen gezahlte Pflegegeld nach § 37 SGB XI und das Pflegegeld aus der PKV stellen keine Einnahmen zum Lebensunterhalt und kein Gesamteinkommen dar, das bei der Prüfung der Familienversicherung nach § 10 SGB V und bei der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt in Bezug auf die Pflegeperson, und zwar ungeachtet dessen, ob die pflegebedürftige Person das Pflegegeld in voller Höhe oder nur teilweise an die Pflegeperson weiterleitet (vgl. Artikel 26 Nr. 1 PflegeVG; BSG, Urteil vom 8.12.1992, 1 RK 11/92, USK 9273; Gemeinsames Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt in der jeweils gültigen Fassung, Ziffer 7 sowie Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene zum Gesamteinkommen in der jeweils gültigen Fassung, Ziffer 5.1). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Pflege im Rahmen eines zwischen der pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht wird. Ggf. bestimmt sich die notwendige Berücksichtigung bei der Anwendung der §§ 10 und 62 SGB V nach dem von der pflegebedürftigen Person gezahlten Arbeitsentgelt i.S.d. § 14 SGB IV und nicht danach, inwieweit dieses tatsächlich aus dem Pflegegeld bestritten wird.

[2] Die voranstehenden Ausführungen gelten nicht für das Pflegeunterstützungsgeld nach § 44a Abs. 3 SGB XI. Das Pflegeunterstützungsgeld gilt als [korr.] Entgeltersatzleistung für entgangenes Arbeitsentgelt wie auch andere Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Krankengeld bei Erkrankung des Kindes oder Verletztengeld) als Einnahme zum Lebensunterhalt. Somit wird das Pflegeunterstützungsgeld als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen E...

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