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Gewerbesteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen

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FinMin Thüringen, Erlaß v. 2.4.2019, G 1421 - 19 - 24.14

Anwendungsbereich des § 7b GewStG

Einführung

Bisher wurde durch BMF-Schreiben vom 27.3.2003 (BStBl 2003 I S. 240) zu Erträgen aus Sanierungsmaßnahmen von Unternehmen geregelt, unter welchen Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung der Steuer auf einen nach Ausschöpfen der Verlustverrechnungsmöglichkeiten verbleibenden Sanierungsgewinn verzichtet werden kann. Mit Beschluss des Großen Senats vom 28.11.2016, GrS 1/15 (BStBl 2017 II S. 393) wurde die Berechtigung der Finanzverwaltung zur allgemeinverbindlichen Vorgabe derartiger Billigkeitsgrundsätze als Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung angesehen.

Regelung für Neufälle

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 (BStBl 2017 I S. 1202) wurde in § 3a und 3c Abs. 4 EStG sowie in § 7b GewStG die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen neu geregelt. Demnach sind vorbehaltlich des § 7b Abs. 2 und 3 GewStG die §§ 3a und 3c Abs. 4 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden. Die Sanierungsbegünstigung wird nun nicht mehr durch eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren, sondern durch eine Steuerbefreiung im Festsetzungsverfahren gewährt.

Für die Gewerbesteuer hat dies zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Sanierungsmaßnahmen nun nicht mehr bei der Gemeinde liegt, sondern hierüber abschließend im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des Gewerbesteuermessbetrages durch das Finanzamt zu entscheiden ist. Die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung entscheidet über den sachlichen Umfang der Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Gemeinden sind nicht befugt, diese anzufechten (siehe AEAO zu § 184).

Die Neuregelung der Steuerbefreiung von...

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    Gewerbesteuergesetz / § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
    Gewerbesteuergesetz / § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung

      (1) Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.  (2) 1Der nach Anwendung des § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ...

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