BMF, Schreiben v. 6.5.2002, IV A 6 - S 2144 - 19/02
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Ihr Schreiben vom 17.12.2001 |
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Mein Schreiben vom 16.1.2002, IV A 6 – S 2144 – 4/02 |
Sehr geehrter Herr Sauerwald, mit Schreiben vom 17.12.2001 haben Sie um Prüfung gebeten, ob aus Sicht des Gesetzgebers eine gesetzliche Regelung – ähnlich wie § 3 Nr. 45 EStG für Arbeitnehmer auch für Einkünfte im Sinne der §§ 13, 15 und 18 EStG geboten wäre.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Zielsetzung des § 3 Nr. 45 EStG ist es, die Verbreitung und die Akzeptanz des lnternets zu vergrößern. Durch die Vorschrift soll das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden, da die oft schwierige Abgrenzung der privaten von der betrieblichen Nutzung bei Arbeitnehmern damit entfallen kann. Nach dem Gesetzeswortlaut fallen jedoch nur Arbeitnehmer, denen geldwerte Vorteile in Form der privaten Mitbenutzung der Telekommunikationsanlagen als Arbeitslohn zugewendet werden, unter die Regelung des § 3 Nr. 45 EStG.
Eine Ausweitung des § 3 Nr. 45 EStG auf die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationsanlagen durch den Unternehmer selbst kommt nicht in Betracht.
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer regelmäßig ein Interesse daran, die private Mitbenutzung betrieblicher Telekommunikationseinrichtungen einzuschränken. Dieser natürliche Interessengegensatz fehlt jedoch beim Unternehmer. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 45 EStG auf Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften würde die Möglichkeit eröffnen, gezielt private Aufwendungen in den steuerrelevanten betrieblichen Bereich zu verlagern und auf diese Weise ungerechtfertigte Steuererleichterungen zu erlangen. Der Arbeitnehmer hat diese Möglichkeit nicht, weil er zunächst auf die Erlaubnis seines Arbeitgebers zur ...