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Einkommensteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Vermögensrückgabe im Beitrittsgebiet bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

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BMF, Schreiben v. 11.1.1993, IV B 3 - S 2211, BStBl 1993 I S. 18

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Fragen der Rückgabe von bebauten oder unbebauten Grundstücken im Beitrittsgebiet, die der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dienen, wie folgt Stellung genommen:

 

1. Steuerliche Behandlung der Rückübertragung, Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung und Entschädigung nach dem Vermögensgesetz

Die Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz oder dessen Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung aufgrund des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. September 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (VermG, BGBl. I S. 1446) ist keine Anschaffung im steuerlichen Sinne § 52 Abs. 2 Satz 2 D-Markbilanzgesetz i. d. F. vom 18. April 1991, DMBilG, BStBl I S. 713). In Fällen der Rückübertragung oder Rückgabe gilt für die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, der sich in entsprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 Satz 1 DMBilG ergibt. Das ist regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks zum 1. Juli 1990, soweit er auf das Gebäude entfällt. § 11 d EStDV ist entsprechend anzuwenden.

Eine anstelle der Rückübertragung gezahlte Entschädigung gehört nicht zu den steuerpflichtigen Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.

 

2. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückübertragung oder Rückgabe nach Aufhebung der staatlichen Verwaltung

Soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rückübertragung oder Rückgabe von vermietetem Grundbesitz (z. B. Kosten für Nachforschungen, Reisekosten; vgl. aber Tz. 3) entstanden sind, können diese als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtun...

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