FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 10.2.2016, 3 - S 233.7/38, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder
Bezug: Erlass des Finanzministeriums vom 23.12.2008, 3 – S 2337/38
Aufgrund der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 (BStBl 2010 I S. 1394) mit Wirkung ab 2011 in § 3 Nr. 26b EStG eingeführten Steuerbefreiung von Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB und im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 17.10.2012, VIII R 57/09 (BStBl 2013 II S. 799) richtet sich die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach folgenden Grundsätzen:
1. Allgemeines
Nach § 1896 BGB ist für volljährige Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen können, ein Betreuer durch das Betreuungsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden vorrangig ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten nach §§ 1835a, 1908i BGB derzeit eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 399 Euro (vom 1.7.2004 bis 31.7.2013: 323 Euro; bis 30.6.2004: 312 Euro). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und/oder Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass ein Betreuer den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt (§ 1835a BGB i.V.m. § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz).
2. Steuerbefreiung
Aufgrund geänderter Rechtslage ist bezüglich der einkommensteuerliche...