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BE v. 21./22.03.2001: Krankenversicherung der Rentner / TOP 4 Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften – Lebenspartnerschaften

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hier: Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung

Sachstand:

Am 22. Februar 2001 ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) vom 16. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 266). Das Lebenspartnerschaftsgesetz dient dem Abbau der Diskriminierung Homosexueller durch Einführung des Instituts der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" und enthält Folgeänderungen in anderen Rechtsgebieten, u.a. dem Sozial-, Beamten- und Ausländerrecht.

Die zum 01. August 2001 in Kraft tretenden Änderungen betreffen auch Vorschriften des SGB V und des SGB XI. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit sich durch die im Lebenspartnerschaftsgesetz enthaltenden Regelungen versicherungs- oder beitragsrechtliche Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR und PflegeV) sowie auf das bestehende Meldeverfahren nach § 201 Abs. 6 SGB V ergeben.

Die Rentenversicherungsträger bitten die Vertreter der Krankenversicherung, darüber zu berichten.

Besprechungsergebnis:

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht in Artikel 3 §§ 48 bis 56 Änderungen des Sozialgesetzbuches vor.

Durch die Einführung von § 33 b SGB I (Artikel 3 § 48) soll klargestellt werden, dass der Begriff Lebenspartner oder Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu verwenden ist. Damit ist sichergestellt, dass die Änderungen im Sozialgesetzbuch nur auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Rahmen der eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung finden. Die folgenden Änderungen im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - und im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - haben Auswirkungen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht:

  • § 5 Abs. 7 SGB V (Vorrang der Krankenversicherung der Studenten gegenüber der Familien-versicherung, wenn ein Lebenspartner ansonsten als Student keinen Versicherungsschutz hätte),
  • § 6 Abs. 3a Satz 3 SGB V (Ausschluss der Versicherungspflicht für Lebenspartner von über 55-jährigen, wenn längere Zeit keine Versicherung in der GKV bestand),
  • § 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V (Beitrittsrecht für Schwerbehinderte und Berücksichtigung von Vorversicherungszeiten des Lebenspartners),
  • § 10 SGB V (Ausdehnung der Familienversicherung auf Lebenspartner)
  • § 240 Abs. 4a SGB V (Anwartschaftsversicherung bei beruflich bedingtem Auslandsaufenthalt des Lebenspartners),
  • § 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V (Zuschussfähigkeit einer privaten Krankenversicherung für Lebenspartner unter Einbeziehung des PKV-Standardtarifs).

Diese Änderungen gelten über den Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" auch für die Pflegeversicherung, wobei für die Pflegeversicherung noch folgende beitragsrechtliche Regelungen betroffen sind:

  • § 20 Abs. 4 Satz 2 SGB XI (Missbrauchsklausel beim Zugang zur Pflegeversicherung)
  • § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (Befreiung von der Versicherungspflicht, der private Versicherungsvertrag muss sich auch auf Lebenspartner erstrecken)
  • § 23 SGB XI (Ergänzung wie bei § 22 SGB XI)
  • § 25 SGB XI (Familienversicherung)
  • § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XI (Weiterversicherung nach dem Ende der Familienversicherung)
  • § 27 Satz 2 SGB XI (Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages bei Eintritt der Familienversicherung)
  • § 56 Abs. 1 SGB XI (Beitragsfreiheit bei Familienversicherung)

Demnach ergeben sich durch die im Lebenspartnerschaftsgesetz enthaltenen Regelungen keine gravierenden versicherungs- oder beitragsrechtlichen Änderungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner sowie auf das bestehende Meldeverfahren nach § 201 Absatz 6 SGB V.

Gleichwohl sind das KVdR-Merkblatt und die KVdR-Meldung nach § 201 Absatz 1 SGB V in Papierform ggf. redaktionell zu überarbeiten. Dies wird geprüft und das Ergebnis in der nächsten KVdR-Besprechung vorgelegt.

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