hier: Auswirkungen auf die Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung
Sachstand:
Am 22. Februar 2001 ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) vom 16. Februar 2001 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I S. 266). Das Lebenspartnerschaftsgesetz dient dem Abbau der Diskriminierung Homosexueller durch Einführung des Instituts der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" und enthält Folgeänderungen in anderen Rechtsgebieten, u.a. dem Sozial-, Beamten- und Ausländerrecht.
Die zum 01. August 2001 in Kraft tretenden Änderungen betreffen auch Vorschriften des SGB V und des SGB XI. Es stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit sich durch die im Lebenspartnerschaftsgesetz enthaltenden Regelungen versicherungs- oder beitragsrechtliche Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR und PflegeV) sowie auf das bestehende Meldeverfahren nach § 201 Abs. 6 SGB V ergeben.
Die Rentenversicherungsträger bitten die Vertreter der Krankenversicherung, darüber zu berichten.
Besprechungsergebnis:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht in Artikel 3 §§ 48 bis 56 Änderungen des Sozialgesetzbuches vor.
Durch die Einführung von § 33 b SGB I (Artikel 3 § 48) soll klargestellt werden, dass der Begriff Lebenspartner oder Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu verwenden ist. Damit ist sichergestellt, dass die Änderungen im Sozialgesetzbuch nur auf gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften im Rahmen der eingetragenen Lebenspartnerschaft Anwendung finden. Die folgenden Änderungen im Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - und im Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - haben Auswirkungen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht: