hier: Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
Das BSG hat mit Urteil vom 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, USK 2022-25 für eine vermeintlich selbstständige, auf Honorarbasis tätige Musikschullehrerin aufgrund abhängiger Beschäftigung Sozialversicherungspflicht festgestellt. Die Entscheidung war Gegenstand der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 4.5.2023 (vgl. TOP 1 der Niederschrift). Danach gelten die in dem Urteil fortentwickelten Kriterien der Statusbeurteilung, insbesondere zur Bedeutung der Eingliederung in die Arbeitsorganisation, die das BSG bereits zuvor für die Beurteilung anderer Personenkreise formuliert hat, nunmehr auch für die Beurteilung von Lehrern und Dozenten. Diese präzisierten Beurteilungsmaßstäbe sollten für Zeiten ab 1.7.2023 Anwendung finden.
Das vorgenannte Urteil und seit 1.7.2023 darauf basierende erste Entscheidungen der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) und der Betriebsprüfdienste der Rentenversicherungsträger haben, beginnend ab dem Frühjahr 2024, zu Verunsicherung und erheblicher Unruhe in der Bildungsbranche geführt. Das BMAS hat daraufhin ab Juni 2024 einen Fachdialog initiiert, in dem u.a. Bildungsverbände und Sozialpartner gemeinsam mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in verschiedenen Arbeitsgruppen umfassend beleuchteten, inwieweit eine Umstellung auf Organisationsmodelle möglich ist, in denen der Einsatz selbstständiger Lehrkräfte rechtssicher beibehalten werden kann.
Auch der Bundesrat hat die Thematik aufgegriffen und die Bundesregierung in einer Entschließung zur Handlungs- und Rechtssicherheit für den Einsatz von selbstständigen Lehrkräften, Lehrbeauftragten und Dozierenden in den Einrichtungen der Bildung, der Weiterbildung u...