OFD Düsseldorf, Verfügung v. 23.5.2000, S 2332 - 64 - St 221 - K
Die steuerliche Behandlung der Provisionszahlungen von Bausparkassen und Versicherungen an Arbeitnehmer von Kreditinstituten ist in Abschnitt 71 Abs. 2 LStR 1990 geregelt. Dabei ist folgendes zu beachten:
1. Bei Arbeitnehmern mit direktem Kundenkontakt (z.B. hauptberufliche Kreditsachbearbeiter, Anlageberater, Kundenberater im Schalterdienst) sind sämtliche Provisionszahlungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Bei diesen Arbeitnehmern wird somit nicht danach unterschieden, ob sie die Vertragsabschlüsse während der Arbeitszeit oder in der Freizeit vermittelt haben und ob die Provisionen für Verträge mit Fremden, für Abschlüsse im Verwandtenbereich oder für eigene Verträge gezahlt werden.
2. Bei Arbeitnehmern ohne direkten Kundenkontakt handelt es sich bei den Provisionen für Vertragsabschlüsse während der Arbeitszeit mit Ausnahme der Provisionen für eigene Verträge um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Provisionszahlungen für in der Freizeit abgeschlossene Verträge sind bei diesen Arbeitnehmern dagegen keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
3. Ist bei Vertragsabschlüssen und Eigenversicherungen durch Arbeitnehmer des Kreditinstitutes nach den schriftlichen Vereinbarungen der Bausparkasse oder des Versicherungsunternehmens mit dem Kreditinstitut ausschließlich das Kreditinstitut provisionsberechtigt, so handelt es sich bei den von dem Kreditinstitut an die Arbeitnehmer weitergeleiteten Provisionen stets um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um Arbeitnehmer mit oder ohne direkten Kundenkontakt handelt oder ob die Verträge während der Arbeitszeit oder in der Freizeit vermittelt worden sind.
4. Findet entsprechend den unter 1. – 3. beschriebenen Tatbeständen die Vermittlungstätigke...