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Anwendungsschreiben zum § 2b EStG

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BMF, Schreiben v. 22.8.2001, IV A 5 - S 2118b - 40/01, BStBl 2001 I, 588

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl 1999 I S. 402, wurde § 2b EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Grundsätze zur Anwendung des § 2b EStG sind in dem BMF-Schreiben vom 5.7.2000, IV A 5 – S 2118b – 111/00, BStBl 2000 I S. 1148 und den darauf beruhenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder dargestellt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten die vorstehend genannten Weisungen ab sofort und in allen noch offenen Fällen mit folgenden Änderungen bzw. Ergänzungen fort:

 

1. Allgemeines

1

§ 2b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen.

2

a) Die Anwendung des § 2b EStG setzt eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit voraus. Daher ist das Vorliegen einer Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht vorrangig zu prüfen (BFH vom 12.12.1995, BStBl 1996 II S. 219; BMF-Schreiben vom 23.7.1992, BStBl 1992 I S. 434 und vom 4.11.1998, BStBl 1998 I S. 1444).

3

b) Für die Anwendung des § 2b EStG ist es ohne Belang, auf welchen Ursachen die negativen Einkünfte aus dem Verlustzuweisungsmodell beruhen.

c) Prüfungsreihenfolge

4

aa) Nichtaufgriffsgrenze

Das Vorliegen eines Verlustzuweisungsmodells i.S.d. § 2b EStG ist regelmäßig dann nicht zu prüfen, wenn nach der Ergebnisvorschau das Verhältnis der kumulierten Verluste während der Verlustphase zur Höhe des gezeichneten und nach dem Betriebskonzept aufzubringenden Kapitals 50 % nicht übersteigt. In der Verlustphase auch bei der Ermittlung des gezeichneten Kapitals sind solche Beträge nicht zu berücksichtigen, die erst aufgrund einer späteren Entscheidung zu erbringen sind. Vom gezeichneten Kapital sind solche Beträge abzuziehen, die auf der Eben...

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